Ausschüttungen, für die Beträge des steuerlichen Einlagekontos als verwendet gelten

gehören nicht zu den Gewinnen aus Anteilen i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG (>BFH vom 15.9.2004 – BStBl 2005 II S. 297).

Besitzzeitanrechnungen nach dem UmwStG

Die zeitraumbezogene Besitzzeitanrechnung nach § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG (bei einem sog. qualifizierten Anteilstausch ist unter der Voraussetzung des Ansatzes des eingebrachten Betriebsvermögens mit einem unter dem gemeinen Wert liegenden Wert durch die übernehmende Gesellschaft der Zeitraum der Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen der übertragenden Körperschaft dem übernehmenden Rechtsträger anzurechnen, wenn die Dauer der Zugehörigkeit des Wirtschaftsguts zum Betriebsvermögen für die Besteuerung bedeutsam ist) entfaltet für das zeitpunktbezogene Tatbestandsmerkmal des § 9 Nr. 2a GewStG keine Wirkung (>BFH vom 16.4.2014 – BStBl 2015 II S. 303).

Dividendeneinnahmen einer Organgesellschaft[1]

Mittelbare Beteiligung

Die Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG kommt auch bei mittelbarer Beteiligung in dem gesetzlich bestimmten Umfang in Betracht (>BFH vom 17.5.2000 – BStBl 2001 II S. 685).

Liquidation der Kapitalgesellschaft

Gewinne aus Anteilen i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG sind sowohl die während der Liquidation der Kapitalgesellschaft erzielten Gewinne als auch die Liquidationsrate, mit der das nach Abschluss der Liquidation verbliebene Reinvermögen an die Anteilseigner ausgekehrt wird, soweit nicht Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto i.S.d. § 27 KStG als verwendet gelten. Soweit im Rahmen der Gewinnermittlung die Anteile an der Untergesellschaft infolge des Untergangs des Wirtschaftsguts "Beteiligung" aus der Bilanz eines Anteilseigners auszubuchen sind, mindert dies nicht den Kürzungsbetrag i. S. d. § 9 Nr. 2a GewStG (>BFH vom 2.4.1997 – BStBl 1998 II S. 25 und vom 8.5.2003 – BStBl 2004 II S. 460).

Veräußerungsgewinne

Der Gewinn aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft ist kein von der Kapitalgesellschaft ausgeschütteter Gewinn i.S. von § 9 Nr. 2a GewStG (>BFH vom 7.12.1971 – BStBl 1972 II S. 468).

[1] Für EZ ab 2017 >§ 7a GewStG in der ab 2017 geltenden Fassung.

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