Abstellen auf den Bilanzstichtag: Da der Bilanzansatz für die Verlustübernahmeforderung die Einlage verkörpert und die Forderung am Bilanzstichtag am Ende des verlustrelevanten WJ bei der beherrschten Organgesellschaft entsteht und fällig ist,[11] ist an diesem Zeitpunkt der Einlagetransfer zeitlich verortet.

Kein Abstellen auf den Erfüllungsakt: Auf den Erfüllungsakt des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft ist m.E. weder zeitlich noch dem Grunde nach abzustellen:

  • Einerseits bewirkt der Aktivpostenansatz die einlageimmanente BV-Erhöhung und die Forderungserfüllung bildet lediglich einen betriebsvermögensneutralen Aktivtausch ab,
  • anderseits kann die Finanzmitteleigenschaft der Verlustübernahmeforderung als Geldforderung nicht durch eine zulässige anderweitige Leistung an Erfüllung statt nach § 364 BGB[12] beseitigt werden und
  • schließlich sind missbräuchliche Gestaltungen einer zeitversetzten oder sogar unterbleibenden Forderungserfüllung im Hinblick auf die maßgebende 2-Jahresfrist für die Annahme junger Finanzmittel auszuschließen.

Beachten Sie: Des Weiteren knüpft die steuerliche Behandlung "junger Finanzmittel" nicht an die zutreffende Bilanzierung des sich aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis ergebenden Verlustübernahmeanspruchs[13] an, weil aus Sicht der Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebend auf die Zivilrechtslage abzustellen ist und deswegen die Rechtsfolgen aus § 13b Abs. 7 S. 2 ErbStG und § 13b Abs. 8 S. 3 ErbStG für junge Finanzmittel quasi bilanzberichtigend bei Nichtbilanzierung zu ziehen sind.

[11] BGH v. 11.10.1999 – II ZR 120/98, GmbH-StB 1999, 340 (Görden); Neumann in Gosch, 4. Aufl. 2020, § 14 KStG Rz. 321.
[13] Koch, 17. Aufl. 2023, AktG § 302 Rz. 4: ges. Dauerschuldverhältnis.

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