Art. 7 OECD-MA sieht ein zweistufiges Verteilungssystem vor. Zunächst wird angeordnet, dass die Besteuerung ausschließlich im Wohnsitzstaat erfolgen darf.[1] Dadurch ist der Quellenstaat an der Besteuerung gehindert, wenn sich nach seiner nationalen Rechtsordnung gleichwohl ein Besteuerungstatbestand (etwa im Rahmen einer Liefergewinnbesteuerung) ergeben würde. Unterhält das Unternehmen im anderen Vertragsstaat jedoch eine Betriebsstätte i. S. d. Definition des Abkommens[2] ("Betriebsstätte (Begriff)"), so hat der Quellenstaat insoweit ein Besteuerungsrecht, wie die Einkünfte der Betriebsstätte zugerechnet werden können ("Betriebsstätte (Gewinnzuordnung)").[3] Hingegen trifft Art. 7 OECD-MA keine Regelung, wie der Wohnsitzstaat die Doppelbesteuerung zu vermeiden hat. Dies ergibt sich vielmehr aus dem Methodenartikel, also aus Art. 23A (Freistellungsmethode) oder 23B OECD-MA (Anrechnungsmethode). Die deutschen DBA sehen grundsätzlich die Anwendung der Freistellungsmethode ("Freistellungsverfahren") vor.[4] Allerdings wird diese in inzwischen rd. 75 % aller DBA vom Nachweis einer begünstigten Tätigkeit, also dem Erfüllen einer Aktivitätsklausel ("Aktivitätsklausel (DBA)"), abhängig gemacht.[5]

[4] Eine Ausnahme bilden die DBA mit Mauritius, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Zypern.
[5] Zu einer Übersicht OFD Münster v. 9.11.2011, S 1301-18-St 45-32, EStG-Kartei NW DBA Allgemeines Nr. 808.

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