Leitsatz

Bei einer unterjährigen Anteilsveräußerung können bisher nicht genutzte Verluste noch mit Gewinnen bis zur Anteilsveräußerung verrechnet werden. Eine Verrechnung hat das FG zumindest in einem Aussetzungsverfahren zugelassen.

 

Sachverhalt

Alle Gesellschaftsanteile einer GmbH wurden zum 23.5.2008 veräußert. Aus einem Zwischenabschluss auf diesen Tag ergibt sich ein Gewinn. Für diesen hat die GmbH die Verrechnung mit einem zum 31.12.2007 festgestellten Verlustvortrag beantragt. Dies wurde vom Finanzamt abgelehnt, wogegen die GmbH Einspruch erhob. Die zugleich beantragte Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt abgelehnt.

 

Entscheidung

Das FG gewährt die Aussetzung der Vollziehung, denn es bestehen erhebliche Zweifel zur Auslegung des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG. Das FG sieht zumindest eine Unentschiedenheit in der zutreffenden Beurteilung. Danach kann die Regelung in der Weise auszulegen sein, dass bei einer Anteilsveräußerung während dem Wirtschaftsjahr bisher nicht genutzte Verluste mit einem bis zur Anteilsveräußerung erwirtschafteten Gewinn verrechnet werden können. Dadurch würde der Gesetzeszweck konsequent umgesetzt; auch der Wortlaut steht dem nicht entgegen.

Die ablehnende Auslegung der Finanzverwaltung [1] ist nicht zwingend. Auch die Systematik, dass Gewinne auf das Ende des Wirtschaftsjahrs ermittelt werden, steht dem nicht entgegen. Diese erlaube durchaus für einzelne steuerrechtliche Vorschriften eine unterjährige Ermittlung.

 

Hinweis

Der Aussetzungsbeschluss wurde rechtskräftig; die Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus. In einem vergleichbaren Fall hat das FG Münster [2] eine unterjährige Verrechnung ebenfalls zugelassen. Hiergegen ist beim BFH bereits die Revision anhängig, sodass Einsprüche ruhend gestellt werden können.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Beschluss vom 07.10.2010, 4 V 1489/10

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