Leitsatz

1. Unterhalten die unterstützten Angehörigen einen landwirtschaftlichen Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats üblichen Umfang und Rahmen, so besteht eine widerlegbare Vermutung, dass die dem Haushalt angehörenden Familienmitglieder nicht unterhaltsbedürftig sind (Anschluss an das BFH-Urteil vom 13.03.1987 III R 206/82, BStBl II 1987, 599).

2. Die Verschonungsregelung des § 13a EStG ist ungeeignet, Erträge aus im Ausland befindlichen landwirtschaftlichen Betrieben zu verproben.

3. Unterhaltszahlungen können nicht auf Monate vor ihrer Zahlung zurückbezogen werden; der Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG ist daher zeitanteilig zu kürzen, wenn bei laufenden Unterhaltszahlungen die erste Zahlung erst im Lauf des Jahrs erfolgt.

 

Normenkette

§ 13a, § 33a Abs. 1 EStG

 

Sachverhalt

K und seine Ehefrau machten in ihrer ESt-Erklärung Unterhaltsleistungen von insgesamt 3840 EUR an die in Serbien lebenden Schwiegereltern von K als außergewöhnliche Belastung geltend. Die laut ­serbischer Arbeitsverwaltung nicht berufstätigen Schwiegereltern hatten keine Einkünfte, kein Vermögen, erhielten keine anderweitige Unterstützung und wurden seit 2002 von K unterstützt. Der Schwiegervater hatte allerdings jährliche Einkünfte aus Landwirtschaft in Höhe von 64 Din. aus Grundbesitz von 1,9 Hektar mit einem Ertrag von 64 Din. (= 0,78 bis 0,90 EUR) entsprechend den Bescheinigungen des serbischen Katasteramts.

Ks Sparbuch wies Auszahlungen am 14.05.2004 (1000 EUR) und am 29.06.2004 (3000 EUR und 500 EUR) auf. Laut Reisepass war K am 03.07.2004 in Serbien ein- und am 31.07.2004 ausgereist. Mit Empfangsbestätigungen der Schwiegereltern vom 03.03.2005 und vom 18.07.2005 legte K Geldübergaben von 4000 EUR am 05.07.2004 an die Schwiegereltern und eine des Schwagers des Klägers an den Schwiegervater in Höhe von 990 EUR dar. Ein Kontoauszug belegt eine Zahlung des Klägers von 1000 EUR auf das Konto seines Schwagers, da die Schwiegereltern über kein eigenes Bankkonto verfügten.

Das FA berücksichtigte die Unterhaltsleistungen nicht. Aber die Klage hatte teilweise Erfolg (FG Köln, Urteil vom 19.06.2008, 6 K 838/06, Haufe-Index 2220056, EFG 2009, 1948).

 

Entscheidung

Der BFH hob auf Grundlage seiner geänderten Rechtsprechung – wie unter Praxishinweisen dargestellt – die Vorentscheidung auf. Er gab dem FG für den zweiten Rechtsgang auf, den Sachverhalt in einer Reihe von Punkten weiter aufzuklären und auf dieser Grundlage neu zu entscheiden.

 

Hinweis

Wie schon in den Verfahren VI R 29/09, VI R 5/09 betrifft auch der Besprechungsfall hier die einkommensteuerrechtliche Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an im Ausland wohnende Angehörige nach § 33a Abs. 1 EStG. Und wie in der Leitentscheidung (VI R 29/09, BFH/NV 2010, 1897, BFH/PR 2010, 427) gründet auch das Urteil hier auf der geänderten Rechtsprechung, die eine "gesetzlich unterhaltsberechtigte Person" i.S.d. § 33a Abs. 1 EStG nur annimmt, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs (= Anspruchsgrundlage, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit, §§ 1601 bis 1603 BGB) vorliegen.

1. Die tatrichterliche Überzeugung des FG, dass tatsächlich K die Zahlungen erbracht habe, ließ der BFH als revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbare Schlussfolgerung bestehen. Aber der BFH gab auch hier dem FG für den zweiten Rechtsgang auf, insbesondere die Bedürftigkeit der Unterhaltsempfänger zu prüfen. Denn Ks Schwiegervater hatte 1,9 Hektar Land, sodass eine widerlegbare Vermutung gegen dessen Bedürftigkeit und die der haushaltsangehörigen Familienmitgliedern sprach (vgl. VI R 29/09 vom 05.05.2010).

2. Was ist künftig zu prüfen? Wird der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaats üblichen Umfang betrieben? Welchen Wert hat das mit dem Verkehrswert (dazu BFH, Urteil vom 11.02.2010, VI R 65/08 BFH/NV 2010, 1026, BFH/PR 2010, 251) anzusetzende und an der Wertgrenze der sog. Ländergruppeneinteilung zu messende Vermögen? Dabei trifft K auch eine erhöhte Mitwirkungspflicht zur Sachverhaltsaufklärung (§ 90 Abs. 2 AO). Welche Einkünfte erzielen die Schwiegereltern aus dem Grund und Boden – nicht etwa nach den Durchschnittssätzen der Subventionsnorm des § 13a EStG – sondern tatsächlich? Ist der Schwiegervater so leistungsfähig, dass er seiner vorrangigen Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Frau nachkommen kann (§ 1608 BGB)? Und dann wird auch der Unterhaltshöchstbetrag nach § 33a Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 S. 1 EStG zeitanteilig zu kürzen sein. Denn die Unterhaltszahlungen erfolgten am 05.07. und am 14.09.2004.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 05.05.2010 – VI R 40/09

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