1. Unterhaltsempfänger

Abstellen auf gesetzliche Unterhaltspflicht nach deutschem Recht: Ausschlaggebend ist stets, ob nach deutschem Recht die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Unterhaltsempfänger im Ausland besteht. Dabei ist es auch egal, ob das internationale Privatrecht auf ausländisches Recht verweisen sollte[67]. Damit wird also in solchen Fällen gleichwohl fiktiv deutsches Recht zur Anwendung gebracht.

 

Beispiel 4

A, der in Deutschland lebt, hat eine Schwester B, die im Land Y lebt und ledig ist. Nach dem Recht des Landes Y sind ledige Schwestern gegenüber dem Bruder unterhaltsberechtigt.

Lösung: Da nach deutschem Zivilrecht nur Verwandte gerade Linie unterhaltspflichtig sind, und somit B gegenüber A keinen entsprechenden Anspruch hat, kann A die entsprechenden Unterhaltszahlungen an B nicht nach § 33a Abs. 1 EStG geltend machen. A könnte der steuerlichen Nichtanerkennung seiner Unterhaltsleistung auch nicht entgehen, wenn er B gegenüber ein entsprechendes Schuldanerkenntnis abgibt, das ihn auch nach deutschem Recht bindet, denn es kommt auf die gesetzliche deutsche Unterhaltspflicht an.

Beraterhinweis Ob die gesetzliche Unterhaltspflicht gegeben ist, bestimmt sich stets nach deutschem Zivilrecht.

Was Unterhalt an Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 AufenthG anbelangt, sei auf Gehm, EStB 2022, 170 (unter 1.) verwiesen.

[67] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 (Gehm) = BStBl. I 2022, 623 Rz. 2; Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 39 (1.1.2022).

2. Begrenzung der Höhe nach aufgrund Ländergruppeneinteilung

Die Aufwendungen sind nur soweit abzugsfähig, als sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind. Insofern erfolgt eine Ländergruppeneinteilung gem. § 33a Abs. 1 S. 6 Halbs. 1 EStG[68]. Die aktuelle Ländergruppeneinteilung ist durch BMF-Schreiben v. 11.11.2020[69] festgelegt.

3. Pflicht zum Nachweis der Bedürftigkeit

Im Gegensatz zu Unterhaltsleistungen an Personen im Inland ist bei solchen Leistungen an Personen im Ausland deren Bedürftigkeit nachzuweisen[70].

Amtliche Unterhaltsbescheinigungen: Was die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers anbelangt, so geschieht dies durch amtliche Unterhaltsbescheinigungen[71]. Selbst wenn diese vorliegen, kann das FA aber den Abzug verweigern, wenn die darin enthaltenen Angaben nicht glaubhaft erscheinen[72]. Allerdings sollen in Kriegs- und Krisengebieten, in denen der Unterhaltsempfänger ansässig ist, Beweiserleichterungen gelten[73]. Auch soll der Nachweis in anderer Form als der amtlichen Unterhaltsbescheinigung vom Steuerpflichtigen erbracht werden können[74]. Beachten Sie: Die Finanzverwaltung versagt allerdings grundsätzlich die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, wenn die Unterhaltsbescheinigung unvollständig ausgefüllt ist[75].

In der Vergangenheit kam es vor, dass gefälschte Unterhaltsbescheinigungen vorgelegt wurden, was Anlass für die Einleitung von Steuerstrafverfahren war, weshalb die Finanzbehörden in diesem Zusammenhang sensibilisiert sind.

Beraterhinweis Die Finanzverwaltung begegnet teilweise ausländischen Unterhaltsbescheinigungen mit Skepsis, so dass mit entsprechenden Nachfragen zu rechnen ist, weshalb auch zusätzliche Beweismittel vorgehalten werden sollten.

Zudem sind Zahlungen grundsätzlich lückenlos nachzuweisen[76]. Für Mitnahme von Bargeld bei Familienheimfahrten sieht das BMF jedoch Beweiserleichterungen vor[77]. Ansonsten vgl. wegen der sich aufgrund von § 90 Abs. 2 AO ergebenden erweiterten Mitwirkungspflichten bzgl. des Nachweises: Gehm, EStB 2022, 170 (unter 3.)[78].

[70] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 (Gehm) = BStBl. I 2022, 623 Rz. 6; R 33a.1 Abs. 1 S. 4 EStR.
[71] Endert in Frotscher/Geurts, EStG, § 33a Rz. 53 (4.2.2021); Loschelder, EStB 2011, 151 (154).
[72] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 39 (1.1.2022); BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 (Gehm) = BStBl. I 2022, 623 Rz. 6 ff.; s. zum Problem auch Loschelder, EStB 2011, 151 (155 f.).
[75] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 (Gehm) = BStBl. I 2022, 623 Rz. 8; Günther, EStB 2021, 220 (226); so auch BFH v. 7.5.2015 – VI R 32/14, BFH/NV 2015, 1248.
[76] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 39 (1.1.2022); BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 (Gehm) = BStBl. I 2022, 623 Rz. 31 ff.
[77] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 – DOK 2022/0025379, EStB 2022, 170 (Gehm) = BStBl. I 2022, 623 Rz. 18 f.

4. Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter

Zahlungen an Personen im erwerbsfähigen Alter, sofern es sich nicht um den im Ausland lebenden Ehegatten handelt, sind grundsätzlich nicht be...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge