Zum verfügbaren Nettoeinkommen gehören steuerpflichtige Einkünfte i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG sowie alle steuerfreien Einnahmen wie z.B. Kindergeld oder steuerfreie Teile der Rente, aber auch Steuererstattungen bezüglich Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer[61]. Demgegenüber mindern Steuervorauszahlungen oder -nachzahlungen das Nettoeinkommen, ebenso gesetzliche Sozialabgaben bei Arbeitnehmern respektive gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung bei Rentnern, für die übrigen Steuerpflichtigen die eigenen Beiträge zu einer Basiskranken- und Pflegeversicherung[62].

Keine Minderung des verfügbaren Nettoeinkommens erfolgt hingegen durch Verlustabzüge sowie sonstige Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen[63]. Ansonsten vgl. auch Gehm, EStB 2022, 167 (168 unter 6.) zur Ermittlung des verfügbaren Nettoeinkommens desjenigen, der Unterhalt leistet.

[61] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 36 (1.1.2022).
[62] BMF v. 6.4.2022 – IV C 8 - S 2285/19/10003 :001 – DOK 2022/0025940, EStB 2022, 167 (Gehm) = BStBl. I 2022, 617 Rz. 19.
[63] Bleschick in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, § 33a Rz. 36 (1.1.2022).

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