Leitsatz

Wird ein Ehegatte aufgrund einer dauerhaften Trennung von seinem Ehepartner einzeln veranlagt, kann er die Unterhaltsaufwendungen an seine Schwiegereltern nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen, da es an einer Verwandtschaft in gerader Linie fehlt.

 

Sachverhalt

Eine Ehefrau lebte von ihrem Ehemann dauerhaft getrennt und wurde dementsprechend einzeln veranlagt. In ihrer Einkommensteuererklärung machte sie Unterhaltsaufwendungen an ihre in der Türkei lebende Schwiegermutter i. H. v. 3.928 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mangels gesetzlicher Unterhaltsverpflichtung ab.

 

Entscheidung

Die Ehefrau kann die Kosten für den Unterhalt nicht als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Nach § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG können nur Aufwendungen für den Unterhalt einer Person abgezogen werden, die gegenüber dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Die Schwiegermutter ist gegenüber der Ehefrau mangels einer Verwandtschaft in gerader Linie nicht gesetzlich unterhaltsberechtigt. Die Kosten dürfen von der Ehefrau auch nicht mit der Begründung abgezogen werden, dass die Schwiegermutter gegenüber dem Ehemann gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Nach dem Wortlaut des § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG reicht zwar die Unterhaltspflicht des Ehemanns für einen Abzug der Kosten auf Seiten der Ehefrau aus. Das FG betrachtet diese Vorschrift jedoch in ihrem Gesamtzusammenhang und kommt zu dem Ergebnis, dass in § 33a EStG nur Ehegatten mit Splittingberechtigung gemeint sein können.

Kann der Splittingtarif wie im Urteilsfall wegen dauernden Getrenntlebens nicht mehr angewandt werden, sind die Ehegatten nicht mehr als Einheit zu betrachten. In der Folge scheidet ein steuerlicher Abzug der Unterhaltsaufwendungen an die Schwiegereltern aus.

 

Hinweis

Wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits wurde die Revision zugelassen. Diese ist beim BFH unter dem Az. VI R 13/10 anhängig.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.01.2010, 14 K 14112/08

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