Bei Unterhaltsansprüchen des einen Ehegatten gegen den getrennt lebenden oder geschiedenen anderen Ehegatten werden vom bereinigtem Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten zunächst die Unterhaltsansprüche (ohne Kindergeld) der minderjährigen Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder i. S. d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB abgezogen.[1]

Von dem danach verbleibenden Einkommen des Unterhaltsverpflichteten stehen einem berechtigten Ehegatten ohne unterhaltsberechtigte Kinder,

  • soweit der Unterhaltsverpflichtete Alleinverdiener ist, 3/7 des Erwerbseinkommens zuzüglich ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte zu;
  • im Fall beiderseitigen Erwerbseinkommens der Ehegatten (Doppelverdiener-Ehe) 3/7 der Differenz ­zwischen den anrechenbaren Erwerbseinkommen und beiderseitigen Einkünften zuzüglich ½ der anrechenbaren sonstigen Einkünfte zu;
  • als Rentner ½ aller Einkünfte zu.[2]

Zur einkommensteuerlichen Behandlung von Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten gelten die Regelungen des Realsplittings Ob ein unterhaltsverpflichteter Steuerpflichtiger die ortsübliche Miete für eine an seinen von ihm dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten überlassene Wohnung als Unterhaltsleistung gemäß § 10 Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 EStG abziehen kann, muss der BFH klären.[3]

Nach der Rechtsprechung des BGH ergibt sich aus der aus § 1353 BGB folgenden Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten, dem Antrag des Unterhaltsschuldners auf Durchführung des Realsplittings zuzustimmen, eine Verpflichtung des Unterhaltsschuldners, die dem Unterhaltsberechtigten durch die Besteuerung der Unterhaltsleistungen entstehende Belastung oder Mehrbelastung auszugleichen.[4]

 
Hinweis

Lange Ehedauer kann für den Unterhalt eine Rolle spielen

§ 1578b BGB wurde ab dem 1.3.2013 ergänzt. Der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten konnte bis dahin herabgesetzt oder zeitlich befristet werden, wenn eine weitere Unterhaltszahlung auch unter Berücksichtigung der Belange eines Berechtigten unbillig war. So soll insbesondere die lange Ehedauer wieder ein stärkeres Kriterium bei der Billigkeitsabwägung sein. Nachteile gem. § 1568b Abs. 1 Satz 3 BGB können sich vor allem auch aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes sowie aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit während der Ehe ergeben.[5]

In der Praxis hat die Gesetzesänderung große Bedeutung nicht nur für anhängige Verfahren, sondern auch für erledigte Verfahren haben. Eine Gesetzesänderung ist ein Abänderungsgrund i. S. d. §§ 238 und 239 FamFG.

Die Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts (bei Abänderung des nachehelichen Unterhalts) ist Aufgabe des Tatrichters. Dabei ist es diesem nicht verwehrt, sich an Erfahrungs- und Richtwerte anzulehnen, sofern nicht im Einzelfall besondere Umstände eine Abweichung gebieten. Die Erfahrungs- und Richtwerte können dabei auch eine Differenzierung zwischen erwerbstätigen und nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen vorsehen,[6]

Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen (in einem Abänderungsverfahren bezüglich des nachehelichen Unterhalts) auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen,[7]

[1] Düsseldorfer Tabelle v. 1.1.2021, B. Ehegattenunterhalt Ziffer III.
[2] Düsseldorfer Tabelle, B. Ehegattenunterhalt Ziffern I.1. und I.2.
[3] Niedersächsisches FG, Urteil v. 11.6.2020, 1 K 99/19. Revision beim BFH unter Az. X R 33/20.

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