Verfahrensgang

AG Cottbus (Beschluss vom 23.05.2013; Aktenzeichen 54 F 105/11)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den am 23.5.2013 verkündeten Beschluss des AG Cottbus - Familiengericht - Az. 54 F 105/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6.378 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsgegnerin begehrt von dem Antragsteller, ihrem geschiedenen Ehemann, die Zahlung nachehelichen Unterhalts.

Die Beteiligten haben im Mai 1985 geheiratet. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen. Die Tochter S. ist wirtschaftlich selbständig; der 1991 geborene Sohn F. absolviert ein Studium. Der Antragsteller leistet diesem einen monatlichen Unterhalt von 486 EUR.

Nach der Trennung der Beteiligten im Dezember 2010 zahlte der Antragsteller Trennungsunterhalt von zuletzt monatlich 469 EUR. Als Zugewinnausgleich leistete er der Antragsgegnerin einen Betrag i.H.v. 54.000 EUR. Außerdem erhielt die Antragsgegnerin als Ausgleich nach der Auflösung gemeinsamer Spareinlagen einen Betrag von 46.125 EUR.

Der im Juni 1958 geborene Antragsteller ist Diplom-Ingenieur und vollschichtig berufstätig. Er erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 2.555 EUR. Die berufsbedingten Aufwendungen belaufen sich auf monatlich 310 EUR.

Die im September 1961 geborene Antragsgegnerin hat den Beruf der Krankenschwester erlernt und in diesem Beruf bis zur Geburt des zweiten Kindes 1991 in Vollzeit gearbeitet. Seit Mitte 1993 ist die Antragsgegnerin in Teilzeit als Arzthelferin tätig. Ihre wöchentliche Arbeitszeit betrug zunächst 20 Stunden; seit 2005 arbeitet sie 30 Stunden in der Woche und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von 845,62 EUR.

Der Antragsteller bewohnt das ehemalige 114,74 m2 große Familienheim in C., das in seinem Alleineigentum steht und unbelastet ist. Die Antragsgegnerin lebt mietfrei in einer Wohnung im Haus ihrer Mutter.

Auf den am 4.1.2012 zugestellten Scheidungsantrag hat das AG Cottbus mit Verbundbeschluss vom 23.5.2013 die Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Ferner hat es dem Folgeantrag der Antragsgegnerin, den Antragsteller zu verpflichten, ihr einen nachehelichen Unterhalt zu zahlen, teilweise stattgegeben. Das AG hat der Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung für die Dauer von zwei Jahren einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 531,50 EUR zugesprochen und für die Zeit danach von monatlich 420,35 EUR. Wegen der Begründung wird auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen.

Der Antragsteller hat gegen den ihm am 29.5.2013 zugestellten Verbundbeschluss mit am 26.6.2013 eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, mit der er die vollständige Abweisung des Folgeantrags der Antragsgegnerin auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt erreichen will. Mit am 25.7.2013 eingegangenem Begründungsschriftsatz rügt der Antragsgegner im Wesentlichen Fehler des AG bei der Rechtsanwendung.

Er meint, das AG habe zu Unrecht die übliche Quotenberechnung durchgeführt. Angesichts der erheblichen Vermögensbildung während der Ehe aufgrund seines Einkommens hält er diese Methodik für verfehlt. Er meint, der Unterhaltsbedarf müsse konkret ermittelt werden. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen betrage der konkrete Bedarf der Antragsgegnerin monatlich 1.000 EUR, den sie mit ihren eigenen Einkünften decken könne. Aber selbst bei einer Quotenberechnung schulde er keinen Unterhalt. Von seinem Einkommen sei zusätzlich noch ein Sparbetrag von monatlich 530 EUR abzuziehen. Ein Wohnvorteil sei nicht zu berücksichtigen, da beide Ehegatten in eigenem Wohnraum mietfrei lebten. Außerdem seien Instandhaltungskosten von 7,10 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr für seine Immobilie sowie Kosten für die Abschreibung zu berücksichtigen. Außerdem sei die Antragsgegnerin gehalten, ihr Vermögen einzusetzen.

Schließlich meint der Antragsteller, die Antragsgegnerin habe durch das eheliche Zusammenleben keine beruflichen Nachteile erlitten. Die Ehe der Beteiligten sei in jeder Hinsicht gleichberechtigt gewesen. Er habe sich an der Haushaltsführung und der Kinderbetreuung beteiligt. Zudem sei die Antragsgegnerin spätestens mit der Einschulung von F. im Jahr 1997 verpflichtet gewesen, eine vollschichtigen Tätigkeit nachzugehen.

Die Antragsgegnerin, die die Zurückweisung der Beschwerde begehrt, verteidigt mit näherer Begründung die angefochtene Entscheidung als zutreffend.

II. Die gem. §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64, 117 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 520 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Antragsgegnerin steht der vom AG zuerkannte Anspruch auf monatlichen nachehelichen Unterhalt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten im Beschwerdeverfahren zu. Der Anspruch ergibt sich als Anspruch auf Aufstockungsunterhalt aus §§ 1573 Abs. 2, 1578 BGB. Hiernach kann die Antragsgegnerin den nach den eheliche...

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