Der angemessene Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Ausbildung zu einem Beruf (s. o. Tz. 2.1.1.).[1] Angemessen ist eine Ausbildung, die der Begabung und den Fähigkeiten, dem Leistungswillen und den beachtenswerten Neigungen des Kinds am besten entspricht und die sich in den Grenzen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern hält.[2] Im Rahmen vorstehender Kriterien bestimmen die Eltern bzw. der sorgeberechtigte Elternteil bei minderjährigen Kindern zunächst die Schule, später den Beruf, in dem das Kind auszubilden ist.[3]

Privater Nachhilfeunterricht begründet dann einen Mehrbedarf des Kindes, wenn für die Kosten auslösende Inanspruchnahme eines privaten Lehrinstituts im Vergleich zu den schulischen Förderangeboten gewichtige Gründe vorliegen. Kosten der kieferorthopädischen Behandlung können einen Sonderbedarf des Kindes begründen, soweit der geltend gemachte Sonderbedarf angemessen ist und dem Kind eine Finanzierung des Sonderbedarfs aus dem laufenden Unterhalt nicht zumutbar ist.[4]

Volljährige Kinder können unter Berücksichtigung der vorstehenden Kriterien ihre Berufswahl eigenverantwortlich, ggf. auch gegen den Willen ihrer Eltern, treffen. Allerdings muss es aufgrund des Gegenseitigkeitsprinzips den Ausbildungswunsch mit den Eltern besprechen und auf deren wirtschaftliche Lage Rücksicht nehmen.[5] Ein Berufswunsch kann von den Eltern nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass später ungünstige Anstellungsaussichten bestehen, da sie nach Ausbildungsabschluss kein Arbeitsplatzrisiko tragen.[6]

Bei ernsthaften Zweifeln an der Eignung und dem Leistungswillen des Kinds für eine beabsichtigte Ausbildung müssen die Eltern diese Ausbildung nicht finanzieren.

 
Hinweis

Dauer und Höhe der Unterhaltsverpflichtung während der Ausbildung

Die Ausbildung wird regelmäßig mit Erreichung des Regelabschlusses, z. B. Gesellenprüfung, Diplom oder Hochschulab­schluss, innerhalb der Regelstudienzeit beendet. Danach wird regelmäßig Unterhalt nur noch eingeschränkt, nach erheblicher Überschreitung der Regelstudienzeit gar nicht mehr geschuldet.[7] Einen Anspruch auf Zweit­ausbildung hat ein Kind nur ausnahmsweise (s. Tz. 2.1.1.).[8]

Nebeneinkünfte eines Studenten können im Rahmen der Billigkeit auf den Unterhaltsbedarf des Studenten angerechnet werden.[9]

 
Praxis-Beispiel

Anspruch auf Zweitausbildung

Ausnahmen können dann bestehen, wenn das Kind zunächst eine praktische Berufsausbildung durchläuft und im Anschluss daran ein fachbezogenes Studium beginnt, das in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Vorausbildung steht.[10] Dauert die Ausbildung länger als bis zum Abschluss des 25. Lebensjahrs, wird trotz Wegfall des Kindergelds Unterhalt geschuldet.

Zum Lebensbedarf gehören u. a. die Mittel für Ernährung, Kleidung, Wohnung, Freizeitgestaltung, Bildung und zur Befriedigung kultureller Bedürfnisse sowie Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung, soweit sie das Kind entrichten muss.[11]

Begrenzt wird der Unterhaltsanspruch durch die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten (Unterhaltsrichtsätze der "Düsseldorfer Tabelle"; Tz. 9). Die Unterhaltsrichtsätze basieren auf 2 Unterhaltsberechtigten.

Sie errechnen für die Kinder nur den Barunterhaltsbedarf und setzen deren Betreuung durch denjenigen Elternteil voraus, in dessen Haushalt sie leben. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein.

Die Unterhaltsrichtsätze der Düsseldorfer Tabelle werden regelmäßig den Einkommens- und Unterhaltskostensteigerungen angepasst.

Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Mindestunterhalt nach der MindestunterhaltsVO nach§ 1612a Abs. 1 BGB verlangen. Dieser bestimmt sich entsprechend den wachsenden Unterhaltsbedürfnissen des Kinds nach dem steigenden Lebensalter und beträgt seit 1.1.2021 (1. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle; siehe auch Tz. 9):

  • bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs monatlich 393 EUR,
  • vom 7. bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs 451 EUR,
  • vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs 528 EUR.

Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen

 
Praxis-Tipp

Berechnung des verteilbaren Einkommens

Zur Berechnung des für die Verteilung auf Unterhaltsberechtigte und den Unterhaltsverpflichteten zur Verfügung stehenden Einkommens – bereinigtes Nettoeinkommen – des Unterhaltsschuldners sind zunächst Steuern und etwaige Sozialabgaben[12], bei Freiberuflern und Selbstständigen in angemessener Höhe eine private Kran­kenversicherung (zumindest i. H. d. gesetzlichen Krankenversicherung)[13] sowie Aufwendungen für die Altersversorgung in angemessener Höhe abzuziehen.[14]

Abgezogen werden berufsbedingte Aufwendungen, z. B. Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, ­wobei bei entsprechenden Anhaltspunkten eine Pauschale von 5 % des Nettoeink...

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