1. Möglichkeit des Wechsels der Gewinnermittlung

Auf den ersten Blick bietet die Gewinnermittlung nach § 5a EStG für Reeder erhebliche steuerliche Vorteile.

Beraterhinweis Es ist jedoch wichtig zu betonen, dass trotz dieser Gewinnermittlungsmethode stets ein steuerpflichtiger Gewinn entsteht – auch wenn nach der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG und § 5 EStG ein Verlust ausgewiesen worden wäre. Dies kann dazu führen, dass in wirtschaftlich schwierigen Zeiten Steuern gezahlt werden müssen.

Angesichts der langanhaltenden Krise in der maritimen Wirtschaft wird immer häufiger geprüft, ob es möglich und sogar sinnvoll ist, von der Gewinnermittlung nach § 5a EStG abzuweichen.

10-jährige Bindungsfrist: Der Gesetzgeber sieht zudem vor, dass von der Gewinnermittlung nach § 5a EStG erst nach Ablauf der 10-jährigen Bindungsfrist abgewichen werden kann. Nach Ablauf dieser Frist kann jederzeit zur gewöhnlichen Gewinnermittlung zurückgewechselt werden. Es beginnt also keine neue Frist zu laufen, sondern die Entscheidung über den Wechsel kann jedes Jahr neu getroffen werden.[22].

Beraterhinweis Ein Rückwechsel sollte in jedem Fall steuerlich begleitet, gründlich durchdacht und ggf. sorgfältig kalkuliert werden.

[22] Vgl. hierzu auch § 5a Abs. 3 S. 7 EStG.

2. Auswirkungen eines sog. Rückwechsels

Wenn der Zeitraum der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage endet und der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 und § 5 EStG zurückwechselt, muss der Unterschiedsbetrag zwischen

  • dem Buch- und
  • dem Teilwert der Wirtschaftsgüter

in den nächsten 5 Jahren in Raten zu mindestens einem Fünftel dem Gewinn hinzugerechnet werden.[23]

Der Unterschiedsbetrag beim Rückwechsel wird hauptsächlich aus dem Wertunterschied des Seeschiffs resultieren. In Fällen, in denen noch ein Schiffshypothekendarlehen oder eine stille Beteiligung besteht, kann er auch aus Währungsdifferenzen stammen.

Teilwertansatz: Ferner ist in der Steuerbilanz zum Schluss des WJ, in dem die pauschale Gewinnermittlung nach der Tonnage letztmalig angewendet wird, für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen dient, der Teilwert anzusetzen. Der durch den Teilwertansatz ausgewiesene Gewinn oder aber Verlust beeinflusst unmittelbar das Ergebnis der Steuerbilanz, ist aber noch durch die pauschale Gewinnermittlung nach § 5a EStG abgegolten.

Beachten Sie: Aufgrund der Aufholung des Teilwerts käme es aber u.U. zu einem Verbrauch etwaiger verbliebener verrechenbarer Verluste nach § 15a EStG in der Schattenveranlagung. Die Wertansätze des BV bestimmen hierbei gleichzeitig die Kapitalkonten der Kommanditisten.

Beraterhinweis Umstritten ist immer noch:

  • ob aufgrund dieser Aufstockung auf die Teilwerte eine Abschreibung erfolgt oder
  • ob die Werte bis zur Veräußerung unverändert bleiben.

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