Die unentgeltliche oder teilentgeltliche Übertragung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks erfolgt i.d.R. auf nahe Angehörige (insb. Abkömmlinge) i.R. einer vorweggenommenen Erbregelung und ist in der Besteuerungspraxis häufig anzutreffen. Der potentielle Erblasser will damit das Grundstück noch zu Lebzeiten auf einen oder mehrere Abkömmlinge übertragen und diesen Vorgang noch zu Lebzeiten selbst gestalten. Dabei geht es vielfach darum, Abkömmlingen Vermögen bereits zu Lebzeiten zukommen zu lassen, aber nicht selten auch um die Versorgung des Übertragenden, z.B. in Form von wiederkehrenden Versorgungsleistungen an den Übertragenden oder durch Vorbehalt eines Nießbrauchsrechts.

Zu beachten ist, dass die einkommensteuerlichen Rechtsfolgen einer unentgeltlichen oder teilentgeltlichen Übertragung entscheidend von der weiteren Nutzung des Objekts durch den Grundstücksübernehmer abhängen. Nutzt er das Grundstück (teilweise) zu eigenen Wohnzwecken, liegt dies (insoweit) außerhalb der Sphäre der Einkünfteerzielung, so dass weder steuerpflichtige Einnahmen anfallen noch die Möglichkeit eines Kostenabzugs besteht. Ausgenommen ist dabei jedoch die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG, die für durchgeführte Handwerkerleistungen bis zur Höhe von max. 1.200 EUR gewährt werden kann.

Die (teilweise) Nutzung zu Vermietungszwecken oder im betrieblichen Bereich des Grundstücksübernehmers ist dagegen einkommensteuerlich relevant und damit auch einem Werbungskosten- oder Betriebsausgabenabzug zugänglich.

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