Die gesellschafts- und zivilrechtlichen Wirkungen treten erst ein, wenn die Umwandlung im Handelsregister eingetragen ist. Dennoch kann insbesondere für steuerrechtliche Zwecke sowie für das Innenverhältnis ein Umwandlungsstichtag abweichend von der Eintragung gewählt werden. Erhebliche Abwicklungsprobleme entstehen, wenn die Eintragung scheitert, da dann das einzelkaufmännische Unternehmen weiterhin existiert und die GmbH nie entstanden ist.

Wichtig ist, dass der Einzelkaufmann keinesfalls durch eine Umwandlung seinen bisherigen Verpflichtungen entgehen kann. Er bleibt seinen Gläubigern gegenüber grundsätzlich weiterhin verpflichtet. Es tritt allerdings eine Enthaftung nach 5 Jahren ab Bekanntmachung der Umwandlung ein. Dies ist insbesondere für Dauerschuldverhältnisse relevant, die sich über einen derart langen Zeitraum erstrecken können. In der Praxis dürften sich jedoch Gläubiger mit einem starken Sicherheitsbedürfnis und entsprechender Marktmacht, wie Vermieter oder Banken, mit dieser Situation nicht zufrieden geben, sondern eine Bürgschaft oder sonstige persönliche Mitverpflichtung des Gesellschafters einfordern.

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