BMF, 3.8.2020, III C 2 - S 7200/19/10001 :004

 

I. Grundsätzliches

Das BMBF hat seine ressortspezifischen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung überarbeitet. Die neu gefassten Nebenbestimmungen wurden am 18. Oktober 2017 im Bundesanzeiger veröffentlicht und gelten für BMBF-Projekte mit einem Laufzeitbeginn ab dem 19. April 2018.

 

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Abschnitt 10.2 Abs. 10 Satz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. Juli 2020 – III C 2 – S 7280a/19/10001 :001 (2020/0661295), BStBl 2020 I S. xxxx, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
   
  „1. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF-98); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU);”
   
2. In Nummer 7 wird der abschließende Punkt durch ein Semikolon ersetzt und es werden die Nummern 8 und 9 angefügt:
   
  „8. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU;
     
  9. Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (NABF); diese gelten z.B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU.”
 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2020, 646

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