Kommentar

Wichtig

Das BMF-Schreiben ergänzt Abschn. 10.2 Abs. 10 UStAE.

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) hatte seine ressortspezifischen Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kosten- und Ausgabenbasis zur Projektförderung überarbeitet.[1] Die neu gefassten Nebenbestimmungen gelten für BMBF-Projekte mit einem Laufzeitbeginn ab dem 19.4.2018.

Die Finanzverwaltung stellt durch Ergänzung in Abschn. 10.2 Abs. 10 UStAE klar, dass Zuwendungen, die zur Projektförderung oder zur institutionellen Förderung auf der Grundlage abschließend aufgezählter Nebenbestimmungen gewährt werden, grundsätzlich als nicht der Umsatzsteuer unterliegende echte Zuschüsse zu beurteilen sind. Dazu gehören (jetzt) auch:

  • Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Kostenbasis des Bundesministeriums für Bildung und Forschung an gewerbliche Unternehmen für Forschungs- und Entwicklungsvorhaben (NKBF 2017); diese gelten z. B. auch im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU).
  • Nebenbestimmungen für Zuwendungen auf Ausgabenbasis (NABF); diese gelten z. B. auch im Geschäftsbereich des BMWi und des BMU.

Konsequenzen für die Praxis

Die Finanzverwaltung hat den UStAE an die geänderten Bedingungen bei der Gewährung von öffentlichen Zuschüssen angepasst.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 3.8.2020, III C 2 - S 7200/19/10001 :004, BStBl 2020 I S. 646.

[1] Die Veröffentlichung erfolgte am 18.10.2017 im Bundesanzeiger.

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