OFD Frankfurt, 6.9.2004, S 7177 A - 18 - St I 2.30

Wie bereits durch Mail-Vfg. vom 19.8.2003, S 7177 A – 24 -St I 2.30 mitgeteilt wurde, ist nach dem EuGH-Urteil vom 3.4.2003 (C-144/00, BStBl 2003 II S. 679) die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a UStG auch auf Einzelkünstler anzuwenden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Solisten die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 1 UStG genannten Einrichtungen erfüllen.

Aus dem Urteil kann deshalb keine generelle Umsatzsteuerbefreiung für kulturelle Dienstleistungen von Einzelpersonen abgeleitet werden.

Leistungen eines freien Dirigenten sind umsatzsteuerpflichtig. Der Dirigent ist Teil einer kulturellen Gruppe, die das Gesamtwerk zum Erklingen bringt. Dies unterscheidet ihn von Solisten, die in einem Konzert mitwirken und ihre künstlerische Leistung – bei anderer Gelegenheit – auch ohne ein begleitendes Orchester erbringen können.

Dirigenten sind daher nicht mit den nach § 4 Nr. 20 UStG von der Umsatzsteuer befreiten Einrichtungen vergleichbar. Eventuelle urheberrechtliche Fragen sind für die Beurteilung der Vergleichbarkeit ohne Bedeutung.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a

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