RA Sebastian Gerhards / RAin Esther Seibt-Pfitzner[*]
Nach der Auffassung der Finanzverwaltung kann die einmal erklärte Umsatzsteueroption in einem notariellen Grundstückskaufvertrag bislang nicht zurückgenommen werden. Sämtliche umsatzsteuerlichen Risiken hat insoweit meistens der Käufer zu tragen. Dem ist der BFH nunmehr mit seiner Entscheidung (BFH v. 2.7.2021 – XI R 22/19, UR 2021, 899) entgegengetreten und gewährt den Parteien von Grundstückskaufverträgen durch einen Widerruf der Umsatzsteueroption die Möglichkeit, flexibel auf eine Änderung der umsatzsteuerlichen Situation zu reagieren. Der nachfolgende Beitrag stellt die Entscheidung des BFH und seine Auswirkungen für die Praxis dar.
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