Kooperationspflichten der Parteien weiterhin wichtiger Bestandteil in Vertragsklausel: In den meisten Grundstückskaufverträgen wurden bereits vor dem aktuellen Beschluss des BFH Regelungen zur Mitwirkung der Parteien bei der Kommunikation und Durchsetzung der Rechtsansicht in Bezug auf Steuerfragen gegenüber der Finanzverwaltung aufgenommen. Solange es von der Finanzverwaltung keine Stellungnahme zur Anwendbarkeit der neuen BFH-Rechtsprechung zum (anteiligen) Widerruf der Umsatzsteueroption gibt, sollten solche Kooperationspflichten der Parteien vor allem in Bezug auf mögliche Rechtsbehelfsverfahren weiterhin wesentlicher Bestandteil einer (Umsatz-)Steuerklausel im notariellen Grundstückskaufvertrag sein.

Regelungen zur möglichen Optionsanpassung vertraglich fixieren: Des Weiteren trifft maßgeblich den Käufer die Prüfung, ob die zum Zeitpunkt des Übergangs von Besitz, Nutzen und Lasten tatsächlich bestehende Vermietungssituation, derjenigen zum Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Grundstückskaufvertrages noch entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, kann sich der Käufer mit dem Verkäufer über die Anpassung und Neuberechnung der Optionsquote sowie über einen Ausgleich für den daraus resultierenden Vorsteuerschaden des leistenden Unternehmers verständigen (bspw. im Wege einer Kaufpreiserhöhung). Der Käufer sollte sich daher bereits bei Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages mit dem Verkäufer über Regelungen zur möglichen Optionsanpassung und des Ausgleichs damit zusammenhängender Vorsteuerschäden einigen und dies entsprechend vertraglich festhalten, um späteren Streit zu vermeiden.

Dies verdeutlicht, dass die Parteien auch nach dem Closing bei mitunter sensiblen Themen kooperativ zusammenarbeiten müssen. Es empfiehlt sich daher die Kooperationspflichten und Ausgleichsmechanismen bei möglichen Vorsteuerschäden im Zusammenhang mit einer nachträglichen Anpassung der Umsatzsteueroption bereits im notariellen Grundstückskaufvertrag zu berücksichtigen.

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