Das Umsatzsteuerrecht nimmt an dieser Stelle auf das Grunderwerbsteuergesetz Bezug, so dass Folgendes beachtet werden muss: Die Umsatzsteuer entsteht (bis auf bestimmte Ausnahmefälle wie bspw. Anzahlungen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) Satz 4 UStG) im Falle einer Grundstückslieferung nach § 3 Abs. 1 UStG grundsätzlich erst mit der Verschaffung der Verfügungsmacht.[8] Bei Immobilien-Transaktionen ist dies der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten auf den Käufer.[9] Hingegen entsteht die Grunderwerbsteuer gem. §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 14 GrEStG bei der hier thematisierten und auch häufig vorzufindenden Einzelrechtsnachfolge (sog. Asset Deal) grundsätzlich bereits mit dem Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages.[10] Etwas anderes gilt nach § 14 Nr. 1 GrEStG nur dann, wenn die Wirksamkeit des Erwerbsvorgangs von dem Eintritt einer aufschiebenden Bedingung gem. § 158 Abs. 1 BGB, also einem zukünftigen, objektiv ungewissen Ereignis,[11] abhängig gemacht wird.[12] In diesem Fall entsteht die Grunderwerbsteuer erst mit dem Einritt dieser Bedingung.[13] Man wird insoweit für Zwecke der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG auf die Verschaffung der Verfügungsmacht abstellen müssen, die dem grunderwerbsteuerbaren Vorgang in der Regel nachfolgt.[14]

[8] Robisch in Bunjes, 20. Aufl. 2021, UStG § 3 Rz. 55f.
[9] Robisch in Bunjes, 20. Aufl. 2021, UStG § 3 Rz. 60.
[11] Westermann in MünchKomm/BGB, 9. Aufl. 2021, BGB § 158 Rz. 8.
[12] Viskorf in Viskorf, 20. Aufl. 2021, GrEStG § 14 Rz. 45.
[13] Vgl. Viskorf in Viskorf, 20. Aufl. 2021, GrEStG § 14 Rz. 45 ff. m.w.N.
[14] Heidner in Bunjes, 20. Aufl. 2021, UStG § 4 Rz. 4; Leipold in Sölch/Ringleb, 93. EL Oktober 2021, UStG § 4 Nr. 9 Rz. 7. Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, 93. EL Oktober 2021, UStG § 9 Rz. 179.

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