1. Gewährleistung

Der Begriff "Gewährleistung" (Sachmängelhaftung) beschreibt die gesetzlichen Rechte, welche dem Käufer im Rahmen eines Kaufvertrags zustehen, wenn der Verkäufer eine mangelhafte Ware geliefert hat (§§ 434 ff. BGB). Nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB muss die gekaufte Ware u.a. frei von Sachmängeln sein, damit der Kaufvertrag vertragsgemäß erfüllt ist. Ein Sachmangel liegt vor, wenn die Sache bei Gefahrübergang (§§ 446, 447 BGB) nicht den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen entspricht (§ 434 Abs. 1 BGB). Liegt ein Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 BGB vor, haftet der Verkäufer dem Käufer aus dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht. Der Käufer kann vom Verkäufer nach § 437 BGB Nacherfüllung verlangen (Nr. 1), vom Vertrag zurücktreten (Nr. 2) oder Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen (Nr. 3).

Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung: Es gilt der Grundsatz des Vorrangs der Nacherfüllung nach § 439 Abs. 1 BGB.[2] Bevor die Mängelrechte nach § 437 Nr. 2 oder Nr. 3 BGB geltend gemacht werden können, muss zunächst versucht werden, den Mangel durch Nachbesserung (Reparatur) oder Nachlieferung zu beseitigen. Ist der Händler selbst zur Reparatur nicht in der Lage, greift er üblicherweise auf eine Partnerwerkstatt zurück, mit der wiederum eigene vertragliche Vereinbarungen getroffen werden; die Reparatur bleibt aber für den Kunden kostenfrei.

In der Regel wird der Mangel nicht im Verantwortungsbereich des Letztverkäufers liegen. Oft ist eine mangelhafte Produktion der Sache durch den Hersteller ursächlich für den Mangel. Mithin eröffnen die §§ 445a, 445b BGB dem Händler gegenüber dem Hersteller die Möglichkeit, Aufwendungsersatz der seinerseits gegenüber dem Käufer gemachten Aufwendungen wegen Ansprüchen aus Nacherfüllung zu verlangen (§ 445a Abs. 2 BGB).

Beraterhinweis Für Pkw, die zusammen mit einer Softwareerweiterung (z.B. Assistenzsystemen) verkauft werden, gelten hinsichtlich von Mängeln am Pkw selbst die §§ 434 ff. BGB und hinsichtlich von Mängeln an dem Assistenzsystem die neuen Vorschriften für digitale Produkte nach §§ 327 ff. BGB.[3] Die Sachmängelrechte sind in § 327i Nr. 1–3 BGB geregelt. Im Gewährleistungsfall ändert diese zivilrechtliche Unterscheidung nichts an der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung.

[2] Vgl. Büdenbender in Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, § 439 Rz. 6.
[3] Vgl. Mäsch/Edinger/Hagena, JuS 2023, 335, 336.

2. Garantie

Davon zu unterscheiden ist die Garantie. Dabei handelt es sich – als wesentlichem Unterschied zur Gewährleistung – um eine eigenständige vertragliche Vereinbarung, an die das Gesetz in §§ 443, 477 BGB lediglich eine Reihe von Folgewirkungen knüpft.[4] Die Garantie ergänzt und verstärkt die Käuferrechte der Sachmängelhaftung.[5] So können etwa die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Mängelhaftung im Garantievertrag eigenständig und abweichend von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften geregelt werden.[6] Sie kann sich auf volle Mängelfreiheit oder auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt (Vertragsabschluss, Gefahrübergang) oder auf eine bestimmte Beschaffenheit der Ware (Beschaffenheitsgarantie) innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Gefahrübergang (Haltbarkeitsgarantie) beziehen.[7]

Inhalt und Umfang der Garantie können frei vereinbart werden. Eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistung kann mit der Garantie nicht verbunden werden. Der Käufer ist frei darin, ob er aufgrund des § 437 BGB oder der Garantie vorgehen will.[8] Stehen dem Garantieempfänger auch Gewährleistungsrechte zu, werden diese nicht von der in § 443 BGB genannten Garantie verdrängt. Vielmehr bestehen die Gewährleistungsrechte neben der Garantie fort und sind gesondert geltend zu machen.[9] Es ist nicht statthaft, dass der Händler/Verkäufer im Garantiefall den Käufer auf seine Ansprüche aus der Garantie verweist, aber nicht bereit ist, sich auf die ihn treffende Gewährleistungshaftung einzulassen.[10]

Die Garantie nach § 443 BGB kann neben dem Verkäufer ("Verkäufergarantie") auch der Hersteller ("Herstellergarantie") oder ein Dritter (z.B. der Importeur) übernehmen. Die verschiedenen Arten der Garantie lassen sich in der Regel wie folgt abgrenzen:

  • Bei einer Verkäufer- bzw. Händlergarantie ist die Garantieerklärung regelmäßig Inhalt des Kaufvertrags und unselbstständige Garantie, die die gesetzliche Mängelhaftung ergänzt.
  • Von der Verkäufergarantie abzugrenzen ist das sog. Car-Garantie-Modell. Hierbei wird das Garantieversprechen ebenfalls vom Händler abgegeben, der den Eintritt des Garantiefalls regelmäßig durch den Abschluss einer (pauschalen) Garantieversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft absichert.[11]
  • Bei einer Hersteller- oder Drittgarantie ist ein zusätzlicher Garantievertrag erforderlich und die Garantie ist selbstständiger Natur.[12] Herstellergarantien werden mitunter unentgeltlich gewährt, als Anschlussgarantien meist gegen besonders berechnetes Entgelt.[13] Im Rahmen der Herstellergarantie ...

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