Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass nicht alles, was beim Autohändler als Mangel vom Kunden angezeigt wird, pauschal als Garantie- oder Gewährleistungsfall eingeordnet werden kann. Der umgangssprachlichen Verwendung des Garantiebegriffs als Synonym für die Gewährleistung sollte in Streitfällen entschieden entgegengetreten werden. Nur so kann in der Korrespondenz verhindert werden, dass aneinander vorbeigeredet wird und Missverständnisse entstehen. Entscheidend ist eine genaue materiell-rechtliche Prüfung, auf welcher rechtlichen Grundlage die Reparatur im Einzelfall erfolgt.

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