Leistung an Hersteller oder an Fahrzeugkäufer? Die umsatzsteuerliche Behandlung von Rückrufaktionen ist in dem BMF-Schreiben nicht ausdrücklich geregelt. Maßgebend ist daher die Grundaussage, dass danach abzugrenzen ist, ob der Händler mit seiner Reparatur eine Leistung an den Hersteller oder an den Fahrzeugkäufer bewirkt.[41] Mit anderen Worten: es ist bei den Rückrufaktionen zu fragen, wen die Pflicht zur Durchführung der kostenlosen Reparatur trifft. Hier ist – wie bei den zivilrechtlichen Grundlagen – zu differenzieren:

  • Die rechtliche Verpflichtung zur Reparatur auf Kosten des Herstellers/Verkäufers ist der Ausnahmefall (s. oben unter II.3). Tritt der Ausnahmefall ein, ist entscheidend, ob die kostenlose Reparatur vom Hersteller (unter Einbindung des Verkäufers als Vertragswerkstatt) oder eigenständig vom Verkäufer ausgeht. Ersteres wird der Regelfall sein. Dann liegt bei Reparatur durch den Verkäufer – gleichlaufend zu den Ausführungen unter III.3. – eine umsatzsteuerbare Leistung an den Hersteller vor.
  • Wird ein Mangel gem. § 434 Abs. 1 BGB innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist bekannt, der schon bei Gefahrübergang bestanden hat, und behebt der Verkäufer diesen Mangel, liegt ein Fall der gesetzlichen Gewährleistung vor. Der Verkäufer erbringt – gleichlaufend zu den Ausführungen unter III.2. – keine umsatzsteuerbare Leistung an den Hersteller.
  • Erfolgt die kostenlose Reparatur bei der Rückrufaktion letztlich auf Grundlage von Kulanz, sind die nachstehenden Erwägungen unter III.6. maßgeblich.
 

Beispiel

Der Verkäufer V veräußert am 2.1.2021 einen Pkw des Herstellers H an den K. Der Hersteller erlangt am 1.6.2021 darüber Kenntnis, dass bei dem auch von K genutzten Modell herstellerbedingt die Funktionsfähigkeit der Bremsen (Mangel i.S.d. § 434 BGB) beeinträchtigt ist und gibt eine Warnung heraus. Wendet sich der K daraufhin an den V, der zusätzlich zum Autohandel eine autorisierte Vertragswerkstatt betreibt, um diesen Mangel beheben zu lassen, liegt ein Fall der gesetzlichen Gewährleistung in Form der Nachbesserung gem. § 439 Abs. 1 BGB vor. Die Reparaturleistung ist keine sonstige Leistung gegen Entgelt, die der Händler gegenüber dem Hersteller erbringt. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch im Verhältnis Händler – Hersteller liegt nicht vor; der Aufwendungsersatz des Händlers gegen den Hersteller nach § 445a BGB ist echter, nichtsteuerbarer Schadensersatz.

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