Nichtsteuerbarer Schadensersatzanspruch: Ist der Kfz-Händler aufgrund der gesetzlichen Sachmängelhaftung (§§ 434 ff. BGB) zur Gewährleistung verpflichtet (Nachbesserung gem. § 439 Abs. 1 BGB), so stellt die Durchführung der Reparatur eine eigene Leistung des Händlers an den Käufer dar.[33] Der Vertragshändler verlangt die dafür angefallenen Kosten im Regresswege (§ 445a BGB) vom Hersteller zurück. Die Geltendmachung dieses Regressanspruches gegen den Hersteller ist ein Fall des echten – nichtsteuerbaren – Schadensersatzes.[34] Die Reparaturleistung ist damit beim Händler nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Beraterhinweis Kann der Verkäufer den Mangel nicht eigenständig beheben und beauftragt er dafür die Reparatur bei einer (Partner-)Werkstatt, liegt in dieser Leistungsbeziehung unproblematisch ein steuerbarer Leistungsaustausch. Das ändert aber nichts daran, dass die dafür anfallenden Kosten – ohne weitere umsatzsteuerbare Leistung – nach § 445a BGB vom Hersteller zurückverlangt werden können.

 

Beispiel

Der Autoverkäufer V veräußert einen neuen Pkw des Herstellers H an den Endkunden K. Innerhalb der zweijährigen Gewährleistungsfrist funktionieren die Bremsen des Pkw herstellerbedingt nicht mehr (Sachmangel i.S.d. § 434 BGB). Der V repariert den Mangel eigenständig in seiner Vertragswerkstatt. Die dafür anfallenden Kosten reicht er an den Hersteller im Wege des Regresses weiter (§ 445a BGB). Die Reparaturleistung ist keine sonstige Leistung gegen Entgelt, die der Händler gegenüber dem Hersteller erbringt. Ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch liegt nicht vor.

[34] Vgl. BMF-Schr. v. 3.12.1975IV A 2 - S 7100 - 25/75, BStBl. I 1975, 1132, unter B.III.1.

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