Freiwillige Leistung: Verkäufer und Hersteller können ferner entscheiden, ob sie dem Endkäufer des Pkw eine Leistung aus Kulanz gewähren. Dabei handelt es sich um freiwillige Leistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden. Die Kulanzleistung hat keine Rechtsgrundlage. Auf die Erbringung derselben besteht nur ein Anspruch, wenn die Kulanzleistung zuvor vom Händler oder Hersteller fest zugesagt wurde.[24]

Beraterhinweis Nicht jede Aussage eines Händlers oder Herstellers darüber, dass die Reparatur als Kulanzleistung erfolge, muss auch materiell-rechtlich als solche behandelt werden. Eine vom Händler oder Hersteller angebotene Kulanzleistung liegt nicht vor, wenn sich die Leistungspflicht schon nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage aus Gesetz (z.B. Gewährleistung) oder Vertrag (z.B. Garantie) ergeben hätte.[25]

[24] Vgl. Bachmeier in Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl. 2013, Kap. 4 Rz. 1808.
[25] Vgl. Bachmeier in Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl. 2013, Kap. 4 Rz. 1811.

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