Demgegenüber stehen die Fälle, in denen originär der Hersteller für die Beseitigung des Schadens verantwortlich ist. Dazu zählt der Fall der Herstellergarantie[35] und der Fall, dass der Vertragshändler eine Reparaturleistung an einem Fahrzeug durchführt, das er selbst nicht verkauft hat.[36] In diesen Fällen wird der Vertragshändler als Erfüllungsgehilfe für den Hersteller tätig und führt eine eigene Leistung an diesen aus. Im Unterschied zu den Fällen der Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung liegt keine eigenständige Leistungserbringung gegenüber dem Kunden vor. Erstattet der Hersteller dem Händler die Kosten nach den im Vorhinein vertraglich vereinbarten Bedingungen, liegt eine selbstständige umsatzsteuerbare Leistung des Händlers an den Hersteller nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG vor.

Einordnung von Lohn- und Materialkosten: Dabei sind die Lohnkosten immer Bestandteil des Leistungsaustauschs. In der Regel liegt auch hinsichtlich der Materialkosten ein Leistungsaustausch vor, wenn das Material aus dem eigenen Lagerbestand verwendet wird.[37] Ausnahmsweise kommt es zu keinem Leistungsaustausch hinsichtlich der Materialkosten, wenn das verwendete Ersatzteil, das ursprünglich vom Hersteller bezogen wurde, nun zur Reparatur verwendet wird und zwischen dem Hersteller und dem Händler von vornherein vereinbart wurde, dass die ursprüngliche Lieferung eines Ersatzteils vom Hersteller an die Vertriebsfirma in diesem Fall rückgängig gemacht wird oder die hierfür geleistete Entgeltzahlung rückgängig gemacht werden soll.[38]

 

Beispiel

Der[39] Autoverkäufer V veräußert einen neuen Pkw des Herstellers H an den Endkunden K. Zusätzlich vereinbaren der H und K eine Herstellergarantie. Der H legt eine Garantiekarte bei, mit der er keine Durchrostung innerhalb der ersten zehn Jahre garantiert, andernfalls kostenfreie Reparatur anbietet. Tritt der Garantiefall bei K ein, hat dieser einen eigenständigen Anspruch gegen H auf die Reparatur. Der V, der zugleich eine autorisierte Vertragswerkstatt betreibt, wird von H mit der Reparatur beauftragt. Dafür verwendet er eigene Ersatzteile aus seinem Lager. Die für die Reparatur bei V entstandenen Kosten (Lohn- und Materialkosten) sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG gegenüber dem Hersteller als steuerbare Leistung zu behandeln.

[35] Vgl. BMF-Schr. v. 3.12.1975IV A 2 - S 7100 - 25/75, BStBl. I 1975, 1132, unter B.II.
[36] Vgl. BFH-Urt. v. 10.12.1964 – V 126/60, BeckRS 1964, 21007391; BMF-Schr. v. 3.12.1975 – IV A 2 - S 7100 - 25/75, BStBl. I 1975, 1132, unter B.III.2.
[38] Vgl. BFH-Urt. v. 17.2.1966 – V 28/63, BStBl. III 1966, 261; BMF-Schr. v. 3.12.1975 – IV A 2 - S 7100 - 25/75, BStBl. I 1975, 1132, unter B.III.1.
[39] Das Beispiel ist dem von Möser, DStR 2022, 2025, 2026 nachgebildet.

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