Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegt der Umsatzsteuer als steuerbarer Umsatz die Lieferung oder sonstige Leistung, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Entscheidend für das Vorliegen einer steuerbaren Leistung im Verhältnis zwischen Händler und Hersteller bei Reparaturleistungen ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. An diesem kann es bei Entschädigungen oder Schadensersatz fehlen.[26] Eine Entschädigungs- oder Schadensersatzzahlung ist nur dann kein Entgelt i.S.d. Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht in einem Zusammenhang mit der Verschaffung eines verbrauchbaren Vorteils steht, sondern lediglich erfolgt, weil der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat.[27] In diesen Fällen wird auch von "echten" Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen gesprochen.[28]

Im Rahmen dieser (überblicksartigen) Darstellung einer sehr umfassenden Thematik, gestaltet es sich schwierig, jegliche vertragliche Vereinbarung, die zwischen (Vertrags-)Händler und Hersteller im Falle von Reparaturleistungen am Fahrzeug des Endkäufers bestehen kann, umsatzsteuerrechtlich zu würdigen. Insbesondere die Abrechnung von Material, das einerseits vom Hersteller zur Reparatur (un-)entgeltlich zur Verfügung gestellt werden kann oder auch aus dem eigenen Lager der Reparaturwerkstatt kommt und ggf. vergütet werden muss, wird nicht immer gleich gehandhabt.[29] Für die nachfolgende Betrachtung soll sich daher auf die Grundfrage konzentriert werden, wann überhaupt ein umsatzsteuerpflichtiger Leistungsaustausch vorliegt und wie die Einordnung dessen in der Praxis handhabbar gemacht werden kann. Hierfür kann ein ausführliches BMF-Schreiben aus dem Jahr 1975 einen ersten Anhaltspunkt bieten.[30]

Beraterhinweis Bevor die Aussagen des BMF-Schreibens im Folgenden dargestellt werden, sei klarstellend darauf hingewiesen, dass die verwendeten Begrifflichkeiten sich nicht mit den oben dargestellten zivilrechtlichen Grundlagen decken. Das BMF spricht hier etwa von einer "Gewährleistungspflicht", zu der der Hersteller gegenüber dem Fahrzeugkäufer verpflichtet sein soll,[31] obwohl – wie oben dargestellt – eine Gewährleistungsverpflichtung aus Gesetz nur für den Verkäufer als Vertragspartner bestehen kann. Dies mag mit Blick auf die Datierung des Schreibens verzeihlich sein; in der Praxis zeigt sich aber, dass die Begrifflichkeiten des Schreibens unverändert übernommen werden und damit Verständnisschwierigkeiten in der Korrespondenz entstehen. Die nachstehende Wiedergabe der wesentlichen Erwägungen des BMF-Schreibens erfolgt daher "übersetzt" mit Blick auf die materiell-rechtlich zutreffende Verwendung der Begriffe.

Die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung über das Vorliegen eines Leistungsaustauschs bei vom Händler durchgeführten Reparaturleistungen richtet sich im Verhältnis Händler – Hersteller im Wesentlichen danach, ob ein Fall der gesetzlichen Gewährleistung oder einer Herstellergarantie vorliegt. Es ist danach abzugrenzen, ob der Vertragshändler mit seiner Reparatur eine Leistung an den Hersteller oder an den Fahrzeugkäufer bewirkt.[32]

[26] Vgl. Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rz. 101 (Stand: Juni 2023).
[27] Vgl. Peltner in BeckOK UStG, § 1 Rz. 91 (Stand: Juni 2023).
[28] Vgl. Oelmaier in Sölch/Ringleb, UStG, § 1 Rz. 101 (Stand: Oktober 2021).
[29] Vgl. zu einer Auswahl verschiedener Konstellationen das umfangreiche BMF-Schr. v. 3.12.1975 – IV A 2 - S 7100 - 25/75, BStBl. I 1975, 1132.
[32] Vgl. BMF-Schr. v. 3.12.1975IV A 2 - S 7100 - 25/75, BStBl. I 1975, 1132, unter B.I.

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