Davon zu unterscheiden ist die Garantie. Dabei handelt es sich – als wesentlichem Unterschied zur Gewährleistung – um eine eigenständige vertragliche Vereinbarung, an die das Gesetz in §§ 443, 477 BGB lediglich eine Reihe von Folgewirkungen knüpft.[4] Die Garantie ergänzt und verstärkt die Käuferrechte der Sachmängelhaftung.[5] So können etwa die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Mängelhaftung im Garantievertrag eigenständig und abweichend von den gesetzlichen Gewährleistungsvorschriften geregelt werden.[6] Sie kann sich auf volle Mängelfreiheit oder auf einzelne Beschaffenheitsmerkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt (Vertragsabschluss, Gefahrübergang) oder auf eine bestimmte Beschaffenheit der Ware (Beschaffenheitsgarantie) innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Gefahrübergang (Haltbarkeitsgarantie) beziehen.[7]

Inhalt und Umfang der Garantie können frei vereinbart werden. Eine Einschränkung der gesetzlichen Gewährleistung kann mit der Garantie nicht verbunden werden. Der Käufer ist frei darin, ob er aufgrund des § 437 BGB oder der Garantie vorgehen will.[8] Stehen dem Garantieempfänger auch Gewährleistungsrechte zu, werden diese nicht von der in § 443 BGB genannten Garantie verdrängt. Vielmehr bestehen die Gewährleistungsrechte neben der Garantie fort und sind gesondert geltend zu machen.[9] Es ist nicht statthaft, dass der Händler/Verkäufer im Garantiefall den Käufer auf seine Ansprüche aus der Garantie verweist, aber nicht bereit ist, sich auf die ihn treffende Gewährleistungshaftung einzulassen.[10]

Die Garantie nach § 443 BGB kann neben dem Verkäufer ("Verkäufergarantie") auch der Hersteller ("Herstellergarantie") oder ein Dritter (z.B. der Importeur) übernehmen. Die verschiedenen Arten der Garantie lassen sich in der Regel wie folgt abgrenzen:

  • Bei einer Verkäufer- bzw. Händlergarantie ist die Garantieerklärung regelmäßig Inhalt des Kaufvertrags und unselbstständige Garantie, die die gesetzliche Mängelhaftung ergänzt.
  • Von der Verkäufergarantie abzugrenzen ist das sog. Car-Garantie-Modell. Hierbei wird das Garantieversprechen ebenfalls vom Händler abgegeben, der den Eintritt des Garantiefalls regelmäßig durch den Abschluss einer (pauschalen) Garantieversicherung bei einer Versicherungsgesellschaft absichert.[11]
  • Bei einer Hersteller- oder Drittgarantie ist ein zusätzlicher Garantievertrag erforderlich und die Garantie ist selbstständiger Natur.[12] Herstellergarantien werden mitunter unentgeltlich gewährt, als Anschlussgarantien meist gegen besonders berechnetes Entgelt.[13] Im Rahmen der Herstellergarantie wird der Käufer in der Regel ermächtigt, bei allen autorisierten Vertragshändlern unentgeltliche Garantiearbeiten durchführen zu lassen.

Beraterhinweis Stehen dem Käufer gegen den Verkäufer aus Gewährleistungsrecht Ansprüche zu, die sich inhaltlich mit Rechten aus einer von einem Dritten übernommenen Herstellergarantie decken, sind der Verkäufer und der Hersteller Gesamtschuldner.[14]

In der Regel erwirbt der Käufer das Fahrzeug von einem Autohändler und nicht direkt beim Hersteller. In dem Kaufvertrag zwischen Händler und Käufer ist – insbesondere bei Neufahrzeugen – zumeist eine sog. Herstellergarantie enthalten ("Neuwagengarantie"). Der Händler wird nicht Vertragspartei der Garantievereinbarung zwischen Käufer und Hersteller. Ansprüche der Endabnehmer beim Eintritt eines Garantiefalls richten sich unmittelbar gegen den Hersteller. Kommt es zum Garantiefall, werden die Schäden regelmäßig nicht unmittelbar von den Herstellern (als Vertragspartner), sondern von einer autorisierten Vertragswerkstatt beseitigt. Dies kann auch der Autohändler (mit angebundener Werkstatt) sein, der das Fahrzeug ursprünglich verkauft hat. Der Händler ist zur Durchführung der Reparaturen aufgrund der Herstellergarantie allgemein nach einem mit dem Hersteller abgeschlossenen Händlervertrag verpflichtet. Die Verpflichtung schließt auch Reparaturen an solchen Fahrzeugen ein, die von anderen Vertriebsfirmen abgesetzt worden sind.[15]

[5] Vgl. Berger in Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 443 Rz. 1.
[6] Vgl. Christmann in Pardey/Balke/Link, Stichwort Kommentar Schadenrecht, 1. Aufl. 2023, Garantiehaftung Rz. 14.
[7] Vgl. Faust in BeckOK/BGB, § 443 Rz. 11 (Stand: August 2023); Westermann in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2019, § 443 Rz. 8 f.
[8] Vgl. Westermann in MünchKomm/BGB, 8. Aufl. 2019, § 443 Rz. 11.
[9] Vgl. Christmann in Pardey/Balke/Link, Stichwort Kommentar Schadenrecht, 1. Aufl. 2023, Garantiehaftung Rz. 12.
[10] Vgl. Graf von Westphalen in Westphalen, Graf von/Thüsing/Pamp, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Teil "Vertragsrecht", Kap. Garantieklauseln Rz. 25 (Stand: März 2020).
[11] Vgl. Bachmeier in Bachmeier, Rechtshandbuch Autokauf, 2. Aufl. 2013, Kap. 4 Rz. 1782.
[12] Vgl. Berger in Jauernig, BGB, 18. Aufl. 2021, § 443 Rz. 12.
[13] Vgl. Möser, DStR 2022, 2025, 2026.
[14] Vgl. Faust in BeckOK/BGB, § 443 Rz. 55 (Stand: August 2023).

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