Pauschale Arbeitgeberzuzahlungen zu Jobtickets sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung nunmehr einheitlich als Entgelt von dritter Seite für die Beförderungsleistungen der Verkehrsunternehmen an die Arbeitnehmer zu behandeln sein. Verkehrsunternehmen sollen mithin auch Zuzahlungen der Arbeitgeber der Umsatzsteuer unterwerfen, ohne dass diesen gegenüber mit offenem Umsatzsteuerausweis abgerechnet werden darf. Für den Arbeitgeber bedeutete dies eine finale Belastung mit Umsatzsteuer, da ihm bereits mangels Leistungen für sein Unternehmen kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Zwingend ist diese Auffassung der Finanzverwaltung jedoch nicht. Vielmehr ist dies bei nutzungsunabhängigen Beitragsmodellen gar zweifelhaft, denn es sprechen gute Gründe dafür, dass Zuzahlungen nichtumsatzsteuerbare Zuschüsse sein können. Daneben käme – auch bei nutzungsabhängigen Beitragsmodellen – in Betracht, von einem Leistungsverhältnis zwischen Verkehrsunternehmen und Arbeitgeber auszugehen. Dabei wäre jedoch ein im Einzelfall überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers zu prüfen, um eine das Vorsteuerabzugsrecht ausschließende unentgeltliche Wertabgabe ausschließen zu können.

Die entsprechenden jüngsten Äußerungen der Finanzministerien Schleswig-Holstein und Mecklenburg-Vorpommern lassen zwar wenig Spielraum abweichende Einordnung. Dies sollte jedoch nicht daran hindern, im Einzelfall auf Basis entsprechender vertraglicher Grundlagen eine solche in Abstimmung mit dem örtlichen Finanzamt herbeizuführen. Wie dargestellt, gibt es dafür gute Gründe.

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