Bei dem nutzungsabhängigen Modell besteht zwischen Arbeitgeber und Verkehrsunternehmer aufgrund des Rahmenvertrags grundsätzlich ein Rechtsverhältnis, aufgrund dessen die Arbeitgeberzahlungen Entgelte für Leistungen des Verkehrsunternehmers an den Arbeitgeber darstellen könnten. Es könnte sich aber auch um Entgelte von dritter Seite für die Beförderungsleistungen des Verkehrsunternehmers an die Arbeitnehmer handeln. Denn der Arbeitgeber leistet die Zahlungen an den Verkehrsbetrieb in Abhängigkeit von der Anzahl tatsächlich erworbener Jobtickets und füllt den Preis für die Fahrtberechtigungen somit auf.[7]

Finanzverwaltung: Zuzahlung = Entgelt von dritter Seite: Bei auf den Namen der Arbeitnehmer ausgestellten und durch den Arbeitgeber im Rahmen einer Jobticket-Vereinbarung mit Mindestabnahmemenge bezogenen Fahrausweisen geht die Finanzverwaltung bereits im BMF, Schr. v. 15.2.1994 davon aus, dass Zuzahlungen des Arbeitgebers zu den jeweiligen Fahrausweisen Entgelte von dritter Seite an den Beförderungsunternehmer darstellen. Der Beförderungsunternehmer erbringe demnach ausschließlich eine (Beförderungs-)Leistung an den Arbeitnehmer und ein Vorsteuerabzug des Arbeitgebers sei daher ausgeschlossen.[8] Diese Rechtsauffassung wird nunmehr in den der Bund-Länder-Abstimmung folgenden Äußerungen der Finanzministerien Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein für Grundbeitragszahlungen des Arbeitgebers geteilt bzw. bestätigt (s. hierzu sogleich).

Diese umsatzsteuerliche Würdigung ist jedoch nicht zwingend. Es wäre denkbar, dass der Verkehrsbetrieb aufgrund der Rahmenvereinbarung auch eine Leistung an den Arbeitgeber erbringt, weil ihm von dem Verkehrsbetrieb ein wirtschaftlicher Vorteil zugewendet wird. Für Betriebskantinen hat der BFH mit Urteil vom 29.1.2014[9] entgegen der weiterhin bestehenden Auffassung der Finanzverwaltung[10] entschieden, dass bei einer Fremdbewirtschaftung eine Kantinenbewirtschaftungsleistung des Kantinenbetreibers an den Arbeitgeber vorliegen kann. Entgelt für die Kantinenbewirtschaftungsleistung soll der vom Arbeitgeber gezahlte pauschale "Zuschuss" an den Kantinenbetreiber sein. Der BFH hat einen Leistungsaustausch aufgrund der von ihm unbeanstandeten Würdigung der Vorinstanz bejaht, dass es sich bei der Kantinenbewirtschaftung um einen dem Arbeitgeber unmittelbar zugutekommenden wirtschaftlichen Vorteil handele, weil das Kantinenangebot einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Beschäftigten auf dem Arbeitsmarkt darstelle, der ihm auch entgeltlich zugewendet würde.[11] In diesem Sinne wird dem Arbeitgeber auch bei Jobtickets ein wirtschaftlicher Vorteil von dem Verkehrsbetrieb zugewendet, da Vergünstigungen im ÖPNV ebenfalls einen Wettbewerbsvorteil bei der Suche nach qualifizierten Beschäftigten auf dem Arbeitsmarkt darstellen können.

Aber auch die Annahme einer von dem Verkehrsbetrieb bezogenen Leistung würde dem Arbeitgeber wohl nicht zwingend zum Vorsteuerabzug verhelfen. Denn in Bezug auf Betriebskantinen stand dem Arbeitgeber aus der Leistung des Kantinenbetreibers nach Auffassung des BFH kein Vorsteuerabzug zu, weil er bereits bei Leistungsbezug beabsichtigte, die Leistung ausschließlich und unmittelbar für die Erbringung der unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu verwenden, die in der den "Arbeitnehmern zugewendeten Möglichkeit, in der Betriebskantine verbilligt Speisen und Getränke zu erwerben", bestehe.[12] Übertragen auf Jobtickets könnte der Arbeitgeber bei Leistungsbezug vom Verkehrsunternehmer bereits beabsichtigen, diese Leistungen ausschließlich und unmittelbar für eine unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG zu verwenden, die in der dem Arbeitnehmer zugewendeten Möglichkeit besteht, vergünstigt Fahrausweise von dem Verkehrsunternehmer zu erwerben, sofern die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hierfür nicht als Gegenleistung anzusehen ist. Es wäre daher im Einzelfall zu prüfen, ob ein die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG ausschließendes überwiegendes betriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt. Für Arbeitnehmerbeförderungen ist dies – wenngleich wohl nicht im Regelfall – möglich.[13] Dabei wird jedoch zu berücksichtigen sein, dass der Arbeitnehmer die Jobtickets regelmäßig uneingeschränkt in der Freizeit nutzen darf. Die Frage einer unentgeltlichen Wertabgabe stellt sich nicht, wenn die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt für die Leistung des Arbeitgebers an ihn anzusehen ist. Dann unterliegt jedoch die entgeltliche Leistung des Arbeitgebers der Umsatzsteuer.

Beraterhinweis Die Argumentation zugunsten einer durch den Verkehrsunternehmer an den Arbeitgeber erbrachten Leistung entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung sollte mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden. Sollte im Ergebnis eine unentgeltliche Wertabgabe des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vorliegen, besteht dennoch kein Vorsteuerabzugsrecht. Falls der Arbeitgeber eine entgeltliche Leistung an den Arbeitnehmer erbringt, d...

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