BMF, 27.11.2006, IV A 5 - S 7419 - 11/06

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des BFH-Urteils vom 13.7.2006, V R 24/02 Folgendes:

Eine Reiserücktrittskostenversicherung, deren Abschluss bei Buchung der Reise in das Belieben des Leistungsempfängers gestellt wird und für die das Versicherungsentgelt neben dem Reisepreis ggf. gesondert berechnet wird, ist eine umsatzsteuerrechtlich gesondert zu beurteilende Leistung, die nicht der Margenbesteuerung des § 25 UStG unterliegt. Auch der Abschluss einer obligatorisch vom Reiseveranstalter angebotenen Reiserücktrittskostenversicherung kann eine selbständige Leistung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 13.7.2006, V R 24/02, BStBl 2006 II S. …). Das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt Teil II veröffentlicht). Der Umsatz kann je nach Sachverhalt entweder unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 Buchstabe b UStG (Verschaffung von Versicherungsschutz) oder unter denen des § 4 Nr. 11 UStG (Umsatz aus der Tätigkeit als Versicherungsvertreter) steuerfrei sein.

Für vor dem 1.1.2007 ausgeführte Umsätze wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Abschluss einer obligatorischen Reiserücktrittskostenversicherung unter Berufung auf Abschnitt 272 Abs. 13 Satz 1 und 2 UStR als Bestandteil einer einheitlichen Reiseleistung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 3 UStG behandelt. Auf nach dem 31.12.2006 ausgeführte Umsätze ist Abschnitt 272 Abs. 13 Satz 1 und 2 UStR nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 10 Buchst. b;

UStG § 4 Nr. 11

UStG § 25 Abs. 1;

UStR Abschn. 272 Abs. 13

 

Fundstellen

BStBl I, 2006, 790

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