OFD Koblenz, 14.09.1998, S 7174 A - St 513

Bezug: Rundverfügung vom 6.12.1996, S 7174 A - St 51 3

Aufgrund des BFH-Urteils vom 18.1.1995, XI R 71/93, BStBl 1995 II S. 559 wurde in der Bezugsverfügung darauf hingewiesen, daß die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nur für die Beförderung von kranken und verletzten Personen in Betracht kommt. Soweit im Rettungsdienst entgeltlich weitere Leistungen (z.B. Leistungen der Notfallrettung und sog. Vorhalteleistungen) erbracht werden, liegen die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 17 Buchst. b UStG nicht vor. Ggfs. kann aber die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 16 Buchst. c oder nach § 4 Nr. 18 UStG in Betracht kommen.

In einem Einzelfall sind verschiedene Zweifelsfragen hinsichtlich der Beurteilung von Leistungen im Bereich der Notfallrettung aufgetreten, die im folgenden dargestellt werden. Maßgebend für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Leistungen ist der jeweilige Sachverhalt. Wird bei der Durchführung des Rettungsdienstes ein Beauftragter eingeschaltet, ist zur Feststellung des Sachverhalts in jedem Fall der zwischen dem Träger des Rettungsdienstes und dem Beauftragten abgeschlossene Vertrag anzufordern. Treten in einem Einzelfall weitere Zweifelsfragen in der rechtlichen Beurteilung auf, wird gebeten unter Vorlage der Steuerakten zu berichten.

 

1. Organisation des Rettungsdienstes in Rheinland-Pfalz

Nach § 2 Abs. 1 RettDG ist der Rettungsdienst eine öffentliche Aufgabe. Er hat die bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen des Notfall- und Krankentransportes als medizinisch-organisatorischer Einheit der Gesundheitsvorsorge und Gefahrenabwehr sicherzustellen.

Träger des Rettungsdienstes sind das Land, die Landkreise und die kreisfreien Städte (§ 3 Abs. 1 RettDG). Zuständige Behörde ist die jeweilige Kreisverwaltung oder die Stadtverwaltung einer kreisfreien Stadt (§ 4 Abs. 2 RettDG). In jedem Rettungsdienstbereich sind eine Rettungsleitstelle und die nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen Rettungswachen einzurichten (§ 4 Abs. 3 RettDG).

Rettungsleitstelle ist die Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst eines Rettungsdienstbereiches. Sie koordiniert die Dienstpläne der Rettungswachen und veranlaßt und lenkt den Einsatz der Rettungsmittel (§ 7 RettDG). Hierzu gehören die Annahme aller Hilfeersuchen, die Regelung und Koordinierung der Einsätze aller mobilen Rettungsmittel, die Weisungsbefugnis gegenüber den im Rettungsdienst tätigen Personen und die Überwachung der Funkgespräche und Einsatzfahrten.

In den Rettungswachen werden die für den Rettungsdienst erforderlichen Personen und Rettungsmittel wie Krankenkraftwagen oder Sonderfahrzeuge vorgehalten (§ 8 RettDG).

Die zuständige Behörde überträgt die Durchführung des Rettungsdienstes den anerkannten Sanitätsorganisationen oder einer anderen im Rettungsdienst tätigen Einrichtung, soweit diese in der Lage und bereit sind, einen ständigen Rettungsdienst zu gewährleisten (§ 5 Abs. 1 RettDG). Die Rettungswachen werden von der zuständigen Behörde, im Falle der Übertragung der Durchführung des Rettungsdienstes von der Sanitätsorganisation eingerichtet, besetzt und unterhalten (§ 8 Abs. 1 RettDG). Die Rettungsleitstelle wird von der zuständigen Behörde eingerichtet, besetzt und unterhalten. Sie soll diese Aufgabe der größten mit der Durchführung des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich beauftragten Sanitätsorganisation übertragen (§ 7 Abs. 4 RettDG).

Die beauftragten Sanitätsorganisationen erheben für ihre Leistungen Benutzungsentgelte, die auf Landesebene mit den Verbänden der Kostenträger vereinbart werden (§ 12 RettDG). Das Land trägt die Kosten für die Einrichtung und Unterhaltung der Rettungsleitstellen (§ 11 Abs. 1 RettDG). Darüber hinaus tragen die Landkreise und kreisfreien Städte die Kosten für die erstmalige Beschaffung und Ersatzbeschaffung von Einrichtungen des Rettungsdienstes (§ 11 Abs. 2 RettDG) und gewähren den Sanitätsorganisationen Zuwendungen von 75 % zu den Kosten für die Herstellung und Erneuerung oder für die angemieteten Räumlichkeiten der Rettungsleitstellen (§ 11 Abs. 3 RettDG) und der Rettungswachen (§ 11 Abs. 4 RettDG).

 

2. Steuerbare Leistungen im Bereich des Rettungsdienstes

Die beauftragte Sanitätsorganisation erbringt mit der Durchführung des Rettungsdienstes und der Einrichtung und Unterhaltung der Rettungswachen und Rettungsleitstellen sonstige Leistungen an den Träger. Entgelt sind die vom Land, den Landkreisen und kreisfreien Städte erhaltenen Kostenerstattungen. Es liegen keine nichtsteuerbaren echten Zuschüsse vor, da die Zahlungen aufgrund eines konkreten Leistungsaustauschverhältnisses für den Betrieb der Rettungswachen und der Rettungsleitstellen erfolgen (vgl. BFH-Urteil vom 18.1.1995, BStBl 1995 II S. 559).

Darüber hinaus erheben die Beauftragten in eigenem Namen Benutzungsentgelte für die erbrachten Beförderungs- und Notfallrettungsleistungen gegenüber dem Kranken (ggfs. unmittelbar von den Kostenträgern). D...

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