Für die Beurteilung der Auszahlung des "KWK-Bonus" bei Direktvermarktung ist daher entscheidend, ob der "KWK-Bonus" in diesen Fällen unselbständiger Bestandteil der Marktprämie als nichtsteuerbarer Zuschuss ist oder ob er selbständig zu beurteilen ist.

Betreiber einer Biogasanlage können seit dem 1.1.2012 entscheiden, ob sie den Strom an den regionalen Netzbetreiber verkaufen und sich den Strom nach dem Festvergütungsmodell (ggf. erhöht um den KWK-Bonus) vergüten lassen oder den Strom nach dem im EEG 2012 eingeführten Marktprämienmodell selbst vermarkten. Bei dieser Direktvermarktung im Marktprämienmodell erhalten die Biogasanlagenbetreiber vom Netzbetreiber als Ausgleich eine sog. Marktprämie nach § 33g EEG 2012 ergänzt um eine Flexibilitätsprämie nach § 33i EEG.

Hieraus folgt, dass die Marktprämie durch den Netzbetreiber gezahlt wird, wenn der Betreiber einer Biogasanlage anstelle des EEG-Festvergütungsmodells die Direktvermarktung ihres Stroms wählt. Somit hat ein Betreiber einer Biogasanlage bei Wahl des Marktprämienmodells keinen unmittelbaren Anspruch auf den KWK-Bonus nach § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012 i.V.m. § 16 Abs. 1 EEG 2009 i.V.m. § 27 Abs. 4 Nr. 3 EEG 2009.

Bei Wahl der Marktprämie entfällt der "normale" Vergütungsanspruch nach § 16 Abs. 1 und 2 sowie die Pflicht nach § 16 Abs. 3 EEG 2012 für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom (§ 33e EEG 2012). Anstelle der Vergütung tritt die Marktprämie.

Berechnung: Die Höhe der Marktprämie ist nach folgender Formel zu berechnen:

Marktprämie (MP) = anzulegender Wert (AW bzw. EV) ./. Monatsmarktwert in Cent pro kWh (MW)

Wie oben ausgeführt, erhalten Betreiber von Biogasanlagen bei der sog. Selbstvermarktung anstelle der 20-jährigen Vergütung nach EEG (ggf. erhöht um den KWK-Bonus) die sog. Markprämie.

Die einschlägige Übergangsregelung ist § 66 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2012 und nicht § 66 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2012.

§ 66 Abs. 1 Nr. 10 EEG 2012 ordnet für Bestandsanlagen die Geltung der §§ 33a bis 33g mit der Maßgabe an, dass bei der Berechnung der Marktprämie nach § 33g der Wert "EV" (= anzulegender Wert) im Sinne der Nr. 1.1 der Anlage 4 zu diesem Gesetz die Höhe der Vergütung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für den direkt vermarkteten Strom bei der konkreten Anlage im Falle einer Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte.

Folglich sind für diese Anlagen für die Ermittlung der Marktprämie die Vergütungsvorschriften des EEG 2009 bzw. des EEG 2004 bzw. des EEG 2000, maßgeblich.

Bonus ist Bestandteil der Marktprämie: Hieraus ergibt sich, dass der KWK-Bonus Bestandteil der Marktprämie ist, sofern der Betreiber einer Biogasanlage sich ab dem 1.1.2012 für die Direktvermarktung entscheidet. Er stellt in diesem Zusammenhang eine unselbständige "Rechengröße" neben der Grundvergütung nach EEG und den weiteren Boni für die einheitliche Marktprämie dar.

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