BayLfSt: KWK-Bonus Entgelt von dritter Seite: Die Verfügung des Bayerischen Landesamtes für Steuern (S 7210.1.1-4/1 St33 vom 24.11.2021) hatte für große Unruhe bei den Betreibern von Biogasanlagen gesorgt. Das Bayerische Landesamt für Steuern vertrat in der vorgenannten Verfügung die Auffassung, dass der KWK-Bonus im Falle der Direktvermarktung bei Biogasanlagen als Entgelt von dritter Seite der Umsatzsteuer unterliege. Danach solle der KWK-Bonus Teil der ursprünglich gesetzlich vorgesehen Einspeisevergütung und damit nicht Teil der nicht steuerbaren Marktprämie sein. Diese Grundsätze sollten in allen offenen Fällen Anwendung finden, einen allgemeinen Vertrauenstatbestand, nachdem der KWK-Bonus in Fällen der Direktvermarktung als nicht steuerbarer Zuschuss für die Vergangenheit beibehalten werden könne, bestand nach Auffassung der Finanzverwaltung in Bayern nicht.[1] Da die Anlagenbetreiber aber bislang keine Umsatzsteuer abgeführt hatten, hätten den Anlagenbetreibern erhebliche Zahlungsforderungen durch die Finanzämter gedroht.

Beratung und Verbände: KWK-Bonus ist nichtsteuerbare Berechnungsgröße: Die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung hat zu Kritik bei Steuerberatern und den betroffenen Verbänden geführt. Dabei wurde argumentiert, dass der KWK-Bonus in den Fällen der Direktvermarktung lediglich eine Berechnungsgröße sei und deshalb wie die Marktprämie nicht der Umsatzsteuer unterliege. Die Bayerische Finanzverwaltung hat daher seine Rechtsauffassung nochmals überprüft und am 21.12.2021 mitgeteilt, dass die vorgenannte Verfügung ersatzlos gestrichen wird.

[1] Vgl. Wohlfart, UStB 2022, 22.

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