Die Anwendung des Steuerbefreiungstatbestandes des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG ist im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Online-Seminaren, die ein Dozent bzw. Vortragender gegenüber einem Anbieter derselben erbringt, eine kaum problematisierte Rechtsfrage. Die Äußerung der Finanzverwaltung zu Vortragsleistungen, wonach diese keine Nutzungsrechtseinräumung darstellen, vermag dabei in ihrer Pauschalität nicht zu überzeugen. Der Rechtsanwender muss stets rechtlich durchprüfen, ob (i) eine elektronisch erbrachte Dienstleistung vorliegt, die den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG von vornherein ausschließt, (ii) eine Nutzungsrechtseinräumung an einem urheberrechtlich geschützten Werk gegeben ist (Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG) und (iii) die Nutzungsrechtseinräumung den Hauptbestandteil einer einheitlichen Leistung darstellt. Für die Konstellation, in der ein Vortragender gegenüber einem Veranstalter von Online-Seminaren seine Vortragsleistung erbringt, die letzterer gegenüber den Kunden vermarktet, ist nach der hier vertretenen Auffassung der ermäßigte Steuersatz i.H.v. 7 % anzuwenden. Die verschiedenen möglichen Variationen von Online-Seminaren bedürfen jedoch stets einer genauen Prüfung des Einzelfalls – auch im Hinblick auf etwaige zusätzliche Leistungsbestandteile, wie die Bereitstellung eines Skripts oder weiterführenden Hinweisen.

Insbesondere für den Leistungsempfänger ist es dabei wirtschaftlich von Bedeutung, wenn statt des ermäßigten Steuersatzes unzutreffenderweise der Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG i.H.v. 19 % zur Anwendung gelangt und vom Finanzamt festgesetzt wird. Sofern überhaupt ein zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch besteht, muss dieser ggf. erst einmal gerichtlich durchgesetzt werden, um die wirtschaftliche Belastung eines nicht in voller Höhe zustehenden Vorsteuerabzugs zu verringern. Nur in Einzelfällen kann ein Direktzahlungsanspruch gegenüber dem Finanzamt bestehen – wobei auch hier nicht mit einer anstandslosen Zahlung seitens des Finanzamts ohne vorherige (gerichtliche) Auseinandersetzung gerechnet werden kann.

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