Bei der Nettopreisvereinbarung wird typischerweise ein Entgelt "zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer" vereinbart. Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich durch Auslegung, dass nach dem Willen der Parteien nur der materiell-zutreffende Umsatzsteuerbetrag gezahlt werden muss.[79] Deshalb hat der Leistungsempfänger – sofern er die zu hoch ausgewiesene Steuer bezahlt hat – einen Erstattungsanspruch aus Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.[80] Dem Leistenden steht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen sein Finanzamt zu.[81] Außerdem trifft ihn die zivilrechtliche Nebenpflicht, den Steuerbetrag nach § 14c i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen.[82] Auf die Einrede der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Leistende nicht berufen.[83]

Ist die Durchsetzung des Bereicherungsanspruchs unmöglich oder übermäßig erschwert, kann der Leistungsempfänger einen Direktanspruch gegen das Finanzamt geltend machen, damit er nicht mit der bezahlten Umsatzsteuer belastet bleibt, obwohl der Vorsteuerabzug bei ihm versagt oder rückgängig gemacht wurde.[84]

[79] Vgl. Urt. OLG Brandenburg v. 17.2.2010 – 7 U 125/09, BeckRS 2010, 8976; Streit/Dietz-Vellmer, DB 2019, 2259 2260.
[80] Vgl. BGH-Urt. v. 18.4.2012 – VIII ZR 253/11, HFR 2012, 1110; Rohde/Knobbe, NJW 2012, 2156; a.A. BSG-Urt. v. 3.3.2009 – B 1 KR 7/09 R, BFH/NV 2009, 1392, das auf die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs abstellt, der einen sorgfaltswidrigen und zu verschuldenden unrichtigen Umsatzsteuerausweis voraussetzt.
[81] Vgl. Streit/von Streit/Dietz-Vellmer, MwStR 2021, 960, 961.
[83] Vgl. zu den dogmatischen Begründungsansätzen Stadie in Rau/Dürrwächter, § 14c UStG Rz. 312 m.w.N. (Stand: April 2021).
[84] Vgl. Leipold in Sölch/Ringleb, § 14c UStG Rz. 145 ff. (Stand: Juni 2022), auch in Bezug auf die Anspruchsgrundlage (öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch oder Billigkeitsverfahren).

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