Bei der Nettopreisvereinbarung wird typischerweise ein Entgelt "zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer" vereinbart. Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich durch Auslegung, dass nach dem Willen der Parteien nur der materiell-zutreffende Umsatzsteuerbetrag gezahlt werden muss.[79] Deshalb hat der Leistungsempfänger – sofern er die zu hoch ausgewiesene Steuer bezahlt hat – einen Erstattungsanspruch aus Leistungskondiktion gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.[80] Dem Leistenden steht bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Erstattungsanspruch in gleicher Höhe gegen sein Finanzamt zu.[81] Außerdem trifft ihn die zivilrechtliche Nebenpflicht, den Steuerbetrag nach § 14c i.V.m. § 17 Abs. 1 UStG zu berichtigen.[82] Auf die Einrede der Entreicherung gem. § 818 Abs. 3 BGB kann sich der Leistende nicht berufen.[83]
Ist die Durchsetzung des Bereicherungsanspruchs unmöglich oder übermäßig erschwert, kann der Leistungsempfänger einen Direktanspruch gegen das Finanzamt geltend machen, damit er nicht mit der bezahlten Umsatzsteuer belastet bleibt, obwohl der Vorsteuerabzug bei ihm versagt oder rückgängig gemacht wurde.[84]
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