Für den leistenden Unternehmer kann es bei Anwendung des unrichtigen Steuersatzes sowohl zu umsatzsteuerlichen als auch zivilrechtlichen Implikationen kommen.
a) Steuerschuldner nach § 14c Abs. 1 UStG
Stellt der leistende Unternehmer dem Veranstalter eine Rechnung aus, in der ein zu hoher Steuersatz ausgewiesen ist, schuldet der Leistende den zu hoch ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG.[64]
Obwohl der leistende Unternehmer im Gutschriftsverfahren nicht derjenige ist, der die Rechnung ausstellt, treffen ihn bei unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweis ebenfalls die Rechtsfolgen des § 14c UStG.[65] Die in der Gutschrift falsch ausgewiesene Umsatzsteuer wird nach § 14c Abs. 1 UStG vom leistenden Unternehmer geschuldet.[66]
Mithin ist der leistende Unternehmer nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG in jedem Fall Steuerschuldner des Differenzbetrages zwischen dem falsch ausgewiesenen Steuersatz von 19 % und dem materiell-rechtlich anwendbaren Steuersatz auf die Online-Vortragsleistung i.H.v. 7 %.[67]
b) Vermeidung der Steuerschuldnerschaft nach § 14c Abs. 1 UStG
Die zuvor dargestellte Rechtsfolge des § 14c Abs. 1 UStG kann durch eine spätere Rechnungsberichtigung des Leistenden nach § 14c Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 17 UStG vermieden werden. Dafür muss aber der überhöht ausgewiesene Umsatzsteuerbetrag an den Leistungsempfänger zurückgezahlt werden, sofern der Leistungsempfänger einen zivilrechtlichen Anspruch[68] hat.[69] Die Berichtung gilt "ex-nunc" in dem Zeitraum, in dem die Berichtigung vorgenommen worden ist.[70] Für den Zeitraum zwischen der Entstehung der Steuer und der Berichtigung kommt es damit zu einer Zinsfestsetzung nach § 233a AO.[71]
Die Rechnungsberichtigung kann auch vom Leistenden durchgeführt werden, wenn der Leistungsempfänger per Gutschrift abgerechnet hat.[72] Die Berichtigung verfolgt dabei jedoch beim Empfänger der Gutschrift keine weitergehende Funktion als der Widerspruch gegen die Gutschrift nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG.[73] Insbesondere ist der Widerspruch im Vergleich zu den strengeren Voraussetzungen an die Berichtigung nach §§ 14c Abs. 1, 17 UStG einfacher durchführbar.
Im Gutschriftsverfahren steht dem leistenden Unternehmer zudem die Möglichkeit der Einlegung eines Widerspruchs gegen die vom Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung gem. § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG offen. Die Gutschrift verliert nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG ihre Wirkung als Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht.[74] Widerspricht der Gutschriftsempfänger der Gutschrift, findet die Rechtsfolge des § 14c UStG keine Anwendung, da keine wirksame Rechnung mehr vorliegt.[75] Die Steuerschuld des Leistungsempfängers entfällt "ex-nunc" mit dem Widerspruch.[76] Das Widerspruchsrecht steht dem Empfänger der Gutschrift zumindest bis zum Ablauf der regelmäßigen Verjährung gem. § 195 BGB zu, unabhängig von eventuell erfolgten Steuerfestsetzungen oder Steuererstattungen.[77]
c) Zivilrechtliche Rechtsfolgen bei Vereinnahmung eines zu hohen Steuerbetrages
In zivilrechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob der Referent, der den zu hohen Steuerbetrag (19 % statt 7 %) vereinnahmt hat, verpflichtet ist, diesen dem Seminaranbieter zurückzuzahlen. Entscheidend ist dabei die Art der Vereinbarung zwischen den Parteien. In Bezug auf die Mehrwertsteuer wird zwischen sog. "Bruttopreisvereinbarungen" bzw. "Nettopreisvereinbarungen" unterschieden.[78]
aa) Nettopreisvereinbarung
Bei der Nettopreisvereinbarung wird typischerweise ein Entgelt "zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer" vereinbart. Aus der vertraglichen Vereinbarung ergibt sich durch Auslegung, dass nach dem Willen der Parteien nur der materiell-zutreffende Umsatzsteuerbetrag gezahlt werden muss.[79] Deshalb hat der Leistungsempfänger – sofern er die zu hoch ausge...
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