Führt der Unternehmer Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer aus, bestimmte sich bis zum 31.12.2018 der Ort der sonstigen Leistung – unabhängig von einer Bagatellgrenze – immer nach § 3a Abs. 5 UStG und war dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist.

 
Praxis-Tipp

Besteuerung im Bestimmungsland über die MOSS-Regelung möglich

Die Umsätze sind in diesem Fall in dem anderen Mitgliedstaat steuerbar und steuerpflichtig. Der leistende Unternehmer kann sich dann unmittelbar in dem jeweiligen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfassen lassen. Der Unternehmer kann aber auch die Besteuerung im Rahmen der sog. Mini-One-Stop-Shop-Regelung (MOSS) über das BZSt abwickeln. Damit wird eine Registrierung im Bestimmungsmitgliedstaat vermieden. Der leistende Unternehmer muss aber in jedem Fall mit der USt des jeweiligen Bestimmungsstaats kalkulieren.

Zum 1.1.2019 war im Zusammenhang mit diesen Leistungen eine unionseinheitliche Bagatellgrenze i. H. v. 10.000 EUR (Summe für alle Leistungen an Nichtunternehmer in allen anderen Mitgliedstaaten) eingeführt worden.[1] Soweit im vorangegangenen Kalenderjahr und bisher im laufenden Kalenderjahr diese Grenze nicht überschritten wurde, müsste der leistende Unternehmer§ 3a Abs. 5 UStG die Umsätze nach § 3a Abs. 1 UStG in seinem Heimatstaat der Besteuerung unterwerfen. Er kann aber auf die Anwendung dieser Regelung verzichten.[2]

 
Achtung

Bagatellregelung ab 2021 auch für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe

Ab (voraussichtlich) dem 1.7.2021 wird diese Bagatellgrenze auch für die innergemeinschaftlichen Fernverkäufe an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten gelten.[3]

Erstmalig seit der Jahressteuererklärung 2019 hat die Finanzverwaltung in dem Abschnitt I eine Abfrage dieser Umsätze (Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunk- oder Fernsehdienstleistungen oder auf elektronischem Weg erbrachte Dienstleistungen) mit aufgenommen.

  1. In Zeile 109 sind die Umsätze an Nichtunternehmer in anderen Mitgliedstaaten zu erfassen, die aufgrund der Bagatellregelung nicht in den anderen Mitgliedstaaten zu besteuern sind.[4] Die sonstigen Leistungen sind dann in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und in den allgemeinen Umsätzen (Zeile 38, 41 oder 45) mit enthalten, soweit bei dem leistenden Unternehmer nicht die Kleinunternehmerregelung zur Anwendung kommt. Die Angabe dient lediglich der nachrichtlichen Information der Finanzverwaltung.
  2. Hat der Unternehmer die Bagatellgrenze überschritten, sind die Umsätze in Deutschland nicht steuerbar (aber in dem jeweiligen Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers steuerbar und steuerpflichtig und von dem leistenden Unternehmer dort der Besteuerung zu unterwerfen) und können im Rahmen der Mini-One-Stop-Shop-Regelung versteuert werden. Der in Deutschland nicht steuerbare Umsatz ist in der Zeile 110 einzutragen.
[3] § 3c Abs. 1 und Abs. 4 UStG in der (voraussichtlich) ab dem 1.7.2021 geltenden Fassung.

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