Leitsatz

Eine steuerfreie Kreditvermittlung liegt nur vor, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird; der Leistung muss also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reicht nicht aus, dass der leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 8 Buchst. a UStG , Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Der Kläger bereitete als selbstständiger Handelsvertreter für X – gestützt auf Informationen und Software der X – Finanzierungen für Kunden der X vor. Die von der Bank entsprechend den Informationen des Klägers vorbereiteten Kreditverträge kamen zwischen den Kunden und der Bank direkt zustande. Die Provisionen für die Kreditvermittlungen zahlten die Banken an X, von der der Kläger seine Provisionen erhielt.

Das FG bestätigte unter Hinweis auf die Entscheidung des EuGH in der Sache SDC (Urteil vom 5.7.1997, Rs. C-2/95, UR 1998, 64) den Kläger; diese Umsätze seien als Kreditvermittlung steuerfrei, denn es komme nur auf die Art der Tätigkeit an. Diese Entscheidung des EuGH betraf jedoch eine andere Frage (ob es bei Leistungen eines Rechenzentrums an seine Mitglieder [Sparkassen und Banken] um Umsätze im Zahlungs- und Überweisungsverkehr handelt), nicht dagegen den Begriff der Vermittlungstätigkeit.

 

Entscheidung

Die Revision des FA hatte Erfolg; denn der Kläger war nicht aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit den Banken, die den Kredit gewährten, oder mit den Kreditnehmern tätig, sondern aufgrund eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrags mit X. Nach der auch für das UStG verbindlichen Auslegung des EUGH ist das keine Kreditvermittlung i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.

 

Hinweis

Die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerbefreiungen der 6. EG-RL sind nach ständiger Rechtsprechung des EuGH autonome gemeinschaftsrechtliche Begriffe. Dies ist auch bei der richtlinienkonformen Auslegung der entsprechenden Begriffe des UStG zu beachten. Den Begriff der "Vermittlung" in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-RL hat der EuGH in seinem Urteil vom 13.12.2001 Rs. C-235/00, CSC Financial Services, umschrieben: Dieser Begriff bezieht sich auf eine Tätigkeit, die von einer Mittelsperson ausgeübt wird, die nicht den Platz einer Partei eines Vertrags einnimmt und deren Tätigkeit sich von den typischen vertraglichen Leistungen unterscheidet, die von den Parteien solcher Verträge erbracht werden.

Die Vermittlungstätigkeit ist eine Dienstleistung, die von einer Vertragspartei erbracht und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Sie kann u.a. darin bestehen, der Vertragspartei die Gelegenheiten zum Abschluss eines solchen Vertrages nachzuweisen, mit der anderen Partei Kontakt aufzunehmen oder im Namen und für Rechnung des Kunden über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen zu verhandeln.

Zweck dieser Tätigkeit ist es also, das Erforderliche zu tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen, ohne dass der Vermittler ein Eigeninteresse am Inhalt des Vertrags hat. Keine Vermittlungstätigkeit liegt vor, wenn eine der Vertragsparteien einen Subunternehmer mit einem Teil der mit dem Vertrag verbundenen Sacharbeit betraut, wie der Erteilung von Informationen an die andere Partei oder der Annahme und Bearbeitung der Anträge auf Zeichnung der Wertpapiere, die Gegenstand des Vertrags sind.

Für die "Vermittlung von Krediten" i.S.d. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG, Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 1 der 6. EG-RL gilt nichts anderes. Deshalb kann die frühere Rechtsprechung des BFH, der Begriff "Vermittlung" in § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG bestimme sich nach dem gleichnamigen – nationalen – bürgerlich-rechtlichen Begriff mit dieser Begründung, nicht aufrechterhalten werden.

Demnach liegt eine steuerfreie Kreditvermittlung nur vor, wenn die Leistung an eine Partei des Kreditvertrags (Kreditgeber oder Kreditnehmer) erbracht wird und von dieser als eigenständige Mittlertätigkeit vergütet wird. Der Leistung muss also ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen dem leistenden Unternehmer und dem Kreditgeber oder Kreditnehmer zugrunde liegen. Für das Vorliegen einer Vermittlungsleistung reicht nicht aus, dass der leistende Unternehmer im Auftrag eines Dritten das Erforderliche tut, damit zwei Parteien einen Kreditvertrag schließen.

Das entspricht im Ergebnis letztlich der bisherigen Rechtsprechung des BFH.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 9.10.2003, V R 5/03

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