BMF, 15.05.1997, IV C 4 - S 7133 - 14/97

Bezug: BMF-Schreiben vom 14. Februar 1997 - IV C 4 - S 7133 - 7/97 - und vom 4. April 1997 - IV C 4 - S 7133 - 12/97

1 Anlage (hier nicht aufgenommen)

Nach § 4 Nr. 1 Buchst. a UStG sind Ausfuhrlieferungen von der Umsatzsteuer befreit. Dies gilt auch für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu ergänzend zu denAbschnitten 128 bis 140 UStR folgendes:

 

Allgemeines

(1) Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt unter folgenden Voraussetzungen vor:

  1. Der Liefergegenstand ist für private Zwecke bestimmt § 6 Abs. 3a UStG).
  2. Der Liefergegenstand wird vom Abnehmer im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbracht § 6 Abs. 1 und 3a UStG).
  3. Die Verbringung in das Drittlandsgebiet erfolgt vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt § 6 Abs. 3a Nr. 2 UStG).
  4. Der Abnehmer hat seinen Wohnort im Drittlandsgebiet § 6 Abs. 3a Nr. 1 UStG).

Bei den Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr handelt es sich um die Fälle, in denen der Abnehmer Waren im Einzelhandel erwirbt und im persönlichen Reisegepäck in das Drittlandsgebiet verbringt.

(2) Der liefernde Unternehmer hat die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachzuweisen § 6 Abs. 4 UStG). Die Voraussetzungen müssen sich eindeutig und leicht nachprüfbar sowohl aus Belegen als auch aus der Buchführung ergeben (§§ 8 und 13 UStDV).

 

Ausfuhrnachweis

(3) Die Verbringung des Liefergegenstandes in das Drittlandsgebiet soll grundsätzlich durch eine Ausfuhrbestätigung der den Ausgang des Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet überwachenden Grenzzollstelle eines EG-Mitgliedstaates (Ausgangszollstelle) nachgewiesen werden § 9 Abs. 1 UStDV,Abschnitt 132 Abs. 5 UStR). Die Ausfuhrbestätigung erfolgt durch einen Sichtvermerk der Ausgangszollstelle der Gemeinschaft auf der vorgelegten Rechnung oder dem vorgelegten Ausfuhrbeleg. Unter Sichtvermerk ist der Dienststempelabdruck der Ausgangszollstelle zu verstehen. Deutsche Ausgangszollstellen bestätigen die Ausfuhr außerdem durch Angabe von Ort und Datum sowie mit Unterschrift des diensttuenden Beamten.

(4) Als ausreichender Ausfuhrnachweis ist grundsätzlich ein Beleg (Rechnung oder entsprechender Beleg) anzuerkennen, der mit einem gültigen Stempelabdruck der Ausgangszollstelle versehen ist. Das gilt auch dann, wenn außer dem Stempelabdruck keine weiteren Angaben, z.B. Datum und Unterschrift, gemacht wurden oder wenn auf besonderen Ausfuhrbelegen die vordruckmäßig vorgesehenen Ankreuzungen fehlen. Entscheidend ist, daß sich aus dem Beleg die Abfertigung des Liefergegenstandes zur Ausfuhr durch die Ausgangszollstelle erkennen läßt.

(5) Der Ausfuhrbeleg (Rechnung oder entsprechender Beleg) soll u.a. auch die handelsübliche Bezeichnung und die Menge des ausgeführten Gegenstandes enthalten. Handelsüblich ist dabei jede im Geschäftsverkehr für einen Gegenstand allgemein verwendete Bezeichnung, z.B. auch Markenbezeichnungen. Handelsübliche Sammelbezeichnungen, z.B. Baubeschläge, Büromöbel, Kurzwaren, Spirituosen, Tabakwaren, Waschmittel, sind ausreichend. Dagegen reichen Bezeichnungen allgemeiner Art, die Gruppen verschiedener Gegenstände umfassen, z.B. Geschenkartikel, nicht aus (vgl.Abschnitt 185 Abs. 1 UStR). Die im Ausfuhrbeleg verwendete handelsübliche Bezeichnung von Gegenständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Ausgangszollstelle anhand der Angaben im Ausfuhrbeleg die Ausfuhr dieser Gegenstände bestätigt. Damit ist ausreichend belegt, daß die Gegenstände im Ausfuhrbeleg so konkret bezeichnet worden sind, daß die Ausgangszollstelle in der Lage war, die Abfertigung dieser Gegenstände zur Ausfuhr zu bestätigen.

 

Nachweis der Ausfuhrfrist

(6) Mit Wirkung vom 1. Januar 1996 ist in § 6 UStG ein neuer Absatz 3a eingefügt worden (Art. 20 Nr. 8 Buchst. b.V.m. Art. 41 Abs. 7 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995, BStBl 1995 I S.438). Danach liegt in den Fällen, in denen der Abnehmer Gegenstände für private Zwecke erwirbt und im persönlichen Reisegepäck ausführt, eine Ausfuhrlieferung u.a. nur dann vor, wenn der Gegenstand der Lieferung vor Ablauf des dritten Kalendermonats, der auf den Monat der Lieferung folgt, ausgeführt wird. Diese Voraussetzung ist vom Unternehmer durch Angabe des Tages der Ausfuhr im Ausfuhrbeleg nachzuweisen. Fehlt auf dem Ausfuhrbeleg die Angabe des Ausfuhrtages (z.B. in den Fällen des Absatzes 4), muß der Unternehmer den Tag der Ausfuhr durch andere überprüfbare Unterlagen nachweisen.

 

Abnehmernachweis

(7) Außer der Ausfuhr der Gegenstände hat der Unternehmer durch einen Beleg nachzuweisen, daß der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung seinen Wohnort im Drittlandsgebiet hatte. Wohnort ist der Ort, an dem der Abnehmer für längere Zeit seine Wohnung hat und der als der örtliche Mittelpunkt seines Lebens anzusehen ist Abschnitt 129 Abs. 2 UStR). Als Wohnort in diesem Sinne gilt der Ort, der im Reisepa...

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