Erfolgt hingegen die Zahlung der letzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen des Wirtschaftsjahres nicht innerhalb kurzer Zeit nach dessen Ende, stellen sie erst im folgenden Wirtschaftsjahr Betriebsausgaben dar.

Diese Umsatzsteuer-Vorauszahlungen grenzt der Unternehmer über das Konto "Umsatzsteuer laufendes Jahr" 1789 (SKR 03) bzw. 3840 (SKR 04) ab.

 
Praxis-Beispiel

USt-VA für Dezember mit Dauerfristverlängerung

Lies erstellt ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich. Für den Monat Dezember 01 ergibt sich bei Lies eine Umsatzsteuer-Zahllast i. H. v. 1.750 EUR, welche sie aufgrund der bestehenden Dauerfristverlängerung am 28.1.02 durch elektronische Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung beim Finanzamt anmeldet und am 4.2.02 die Zahllast durch Banküberweisung ausgleicht. Lies erfasst die Vorgänge wie folgt:

Umsatzsteuer-Entstehung in 12/01:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1780/3820 Umsatzsteuer-Vorauszahlungen 1.750 1789/3840 Umsatzsteuer laufendes Jahr 1.750

Umsatzsteuer-Zahlung in 12/02:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1790/3841 Umsatzsteuer Vorjahr 1.750 1200/1800 Bank 1.750
 

Kontierungs-Praxis-Fazit:

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind elektronisch zu übermitteln.
  • Für 2021 – 2026 gelten Vereinfachungsregelungen für Gründer bzgl. der monatlichen Abgabe.
  • Ein Antrag auf Dauerfristverlängerung ist möglich.
  • Bei monatlicher Abgabe der Umsatz-Steuervorauszahlungen muss in diesem Fall eine Sondervorauszahlung von 1/11 geleistet werden. Gewinnermittler nach Einnahmen-Überschuss-Rechnungen müssen auch bzgl. der Umsatzsteuer-Vorauszahlungen die 10-Tage-Regelung des § 11 EStG beachten.

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