Praxis-Wegweiser: Das richtige Konto
Kontobezeichnung SKR 03 SKR 04 Eigener Kontenplan Bilanz/GuV
Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG 8195 4185   Umsatzerlöse
Erlöse 19 % USt 8400 4400   Umsatzerlöse

So kontieren Sie richtig!

Nach Ablauf eines jeden Jahres muss geprüft werden, ob die Umsatzgrenze von 22.000 EUR überschritten bzw. unterschritten wird. Sinkt der Umsatz, sodass der Grenzwert von 22.000 EUR nicht überschritten wird, kann ein Wechsel zur Kleinunternehmerregelung vollzogen werden. Wird der Grenzwert überschritten, muss der Unternehmer ab dem 1.1. des nächsten Jahres seine Umsätze der Umsatzsteuer unterwerfen. Solange er den Grenzwert nicht überschreitet, bucht er seine, nicht der Umsatzsteuer unterliegenden, Umsätze auf das Konto "Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG" 8195/4185 (SKR 03/04) zu buchen.

 

Buchungssatz:

Bank

an Erlöse als Kleinunternehmer i. S. d. § 19 Abs. 1 UStG

1.1 Praxis-Beispiel für Ihre Buchhaltung: Buchung des steuerfreien Umsatzes

Herr Braun hat mit seiner unternehmerischen Tätigkeit am 1.3.02 begonnen. Sein tatsächlicher Umsatz, der ihm im Jahr 02 zufließt, beträgt 17.900 EUR. Der hochgerechnete Jahresumsatz beträgt somit 17900 EUR : 10 × 12 Monate = 21.480 EUR. Er kann deshalb die Befreiung, seine Umsätze nicht der Umsatzsteuer unterwerfen zu müssen, als Kleinunternehmer in Anspruch nehmen.

Ergebnis: Herr Braun überschreitet nicht den Grenzwert von 22.000 EUR und kann somit auch im Jahr 03 seine Umsätze als Kleinunternehmer ohne Umsatzsteuer (rein netto) lassen.

Buchungsvorschlag:

 
Konto SKR 03/04 Soll Kontenbezeichnung Betrag Konto SKR 03/04 Haben Kontenbezeichnung Betrag
1200/1800 Bank 17.900 EUR 8195/4185 Erlöse als Kleinunternehmer 17.900 EUR
 
Wichtig

Der Jahresumsatz ist maßgeblich

Bei der Grenze von 22.000 EUR (bis einschließlich 2019: 17.500 EUR)[1] wird auf den Jahresumsatz des Vorjahres abgestellt. Wird der Betrieb unterjährig eröffnet, ist der Jahresumsatz auf volle 12 Monate hochzurechnen.

[1] Der Bundesrat hat am 8.11.2019 dem Bürokratieentlastungsgesetz III zugestimmt, wodurch die Umsatzgrenze ab 1.1.2020 auf 22.000 EUR erhöht wird (BT-Drucks. 19/14421)

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