BMF, 17.6.2003, IV B 7 - S 7100 - 121/03

Bezug: BMF-Schreiben vom 13.12.2002, IV B 7 – S 7100 – 315/02

Mit BMF-Schreiben vom 13.12.2002, IV B 7 – S 7100 – 315/02 (BStBl 2002 I S. 68) zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen der Gesellschafter an die Gesellschaft im Zusammenhang mit dem BFH-Urteil vom 6.6.2002 (V R 43/01, BStBl 2002 II S. 36) ist bestimmt worden, dass die diesem BFH-Urteil entgegenstehenden Regelungen der Abschnitte 1 Abs. 8 Satz 1, 17 Abs. 1 Sätze 10 und 11 sowie 18 Abs. 4 Satz 1 der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 ab dem 1.7.2003 nicht mehr anzuwenden sind.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt nunmehr, dass die o.g. Abschnitte der Umsatzsteuer-Richtlinien 2000 ab dem 1.1.2004 (anstatt dem 1.7.2003) nicht mehr anzuwenden sind.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Steuern und Zölle – Steuern – Veröffentlichung zu Steuerarten – Umsatzsteuer – ( http://www.bundesfinanzministerium.de/Umsatzsteuer.478.htm) zum Download bereit.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG § 2 Abs. 1

UStG § 2 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2003, 378

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