OFD Erfurt, 20.2.2001, S 7240 A - 06 - St 343

Wird das Original eines Werkes der bildenden Künste weiterveräußert und ist hieran ein Kunsthändler oder Versteigerer als Erwerber, Veräußerer oder Vermittler beteiligt, so hat der Veräußerer dem Urheber (oder seinem Rechtsnachfolger) gem. § 26 Urheberrechtsgesetz einen Anteil i.H.v. 5 % des Veräußerungserlöses zu entrichten (Folgerecht). Dieser Betrag wird in der Praxis auf den Verkaufspreis aufgeschlagen.

Bislang wurde auf das Folgerecht i.S.d. § 26 Urheberrechtsgesetz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG (Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten, die sich aus dem Urheberrechtsgesetz ergeben) der ermäßigte Steuersatz von 7 % angewendet.

In der Besteuerung des Folgerechts sieht die Europäische Kommission einen Verstoß gegen Art. 2 der Richtlinie 77/388/EWG. Die Zahlung auf Grund des Folgerechts basiere nicht auf einer vertraglichen Vereinbarung, sondern sei gesetzlich vorgeschrieben. Der auf das Folgerecht entfallende Anteil am Veräußerungserlös stelle daher keinen Gegenwert für irgendeine Leistung dar, die der Urheber selbst oder sein Rechtsnachfolger erbracht hat. Damit ist ein steuerbarer Leistungsaustausch zwischen Künstler und Kunsthändler bzw. zwischen Künstler und Kunde des Kunsthändlers nicht gegeben.

Die Bundesregierung hat sich nach eingehender Analyse der Ansicht der Kommission angeschlossen und mit BMF-Schreiben vom 18.4.2000, IV D 1 – S 7100 – 38/00 festgestellt, dass das Folgerecht zukünftig nicht mehr der Umsatzsteuer zu unterwerfen ist.

 

Normenkette

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1

UStG § 12 Abs. 2 Nr. 7c

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