BMF, 24.2.2003, IV D 1 - S 7279 - 4/03

Beschluss der Finanzminister(innen) der Länder vom 30.1.2003 zu TOP 3 der FMK

2 Anlagen

Die FMK hat in ihrer Sitzung am 30.1.2003 folgenden Beschluss zu TOP 3 gefasst:

„4. Die Finanzminister(innen) der Länder halten es außerdem für erforderlich, umgehend und unabhängig von den genannten Schritten zu prüfen, ob sich die von Österreich für den Baubereich zum 1.10.2002 bereits eingeführten Reverse-Charge-Regelungen auch für bestimmte Branchen in Deutschland empfehlen.

6. Die Finanzminister(innen) der Länder bitten die Abteilungsleiter (Steuer) und Organisation (Steuer), bis spätestens 30.6.2003 über den Sachstand zu berichten.”

Zu der in diesem Beschluss genannten von Österreich eingeführten Regelung bemerke ich Folgendes:

Durch Entscheidung des Rates (2002/880/EG) vom 5.11.2002 (ABI EG 2002 Nr. L 306 S. 24) ist Österreich ermächtigt worden, den Empfänger der folgenden Dienstleistungen als Steuerschuldner zu bestimmen:

  • Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein von einem Bauherrn beauftragtes Generalunternehmen,
  • Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein Unternehmen, das selbst üblicherweise Bauleistungen erbringt,
  • Bauleistungen und Verleih von Arbeitskräften durch ein Subunternehmen an ein anderes Subunternehmen.

Die Ermächtigung des Rates ist bis zum 31.12.2007 befristet.

Durch Artikel II Nr. 7 des 2. Abgabenänderungsgesetzes 2002 (Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich vom 13.8.2002 S. 1391) ist aufgrund der Ratsermächtigung in § 19 des österreichischen Umsatzsteuergesetzes ein neuer Absatz 1a eingefügt worden. Danach wird bei Bauleistungen die Steuer vom Empfänger der Leistung geschuldet, wenn der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist. Der Leistungsempfänger hat auf den Umstand, dass er mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, hinzuweisen. Erfolgt dies zu Unrecht, schuldet auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer. Werden Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht, der üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt, wird die Steuer für diese Bauleistungen stets vom Leistungsempfänger geschuldet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Das gilt auch für die Überlassung von Arbeitskräften, wenn die überlassenen Arbeitskräfte Bauleistungen erbringen.

Diese gesetzliche Regelung ist durch Erlass vom 18.12.2002 konkretisiert worden (vgl. Anlage). Danach ist der Begriff des Bauwerks weit auszulegen und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Zu den Bauwerken zählen daher sämtliche Hoch- und Tiefbauten (z.B. Straßen, Tunnels) und mit dem Erdboden fest verbundene Anlagen wie Kraftwerke und Silos. Weiterhin gehören zu den Bauwerken Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, z.B. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen.

Insbesondere die folgenden Leistungen stellen – wenn sie als Hauptleistung zu beurteilen sind – keine Bauleistungen dar: Ausschließlich planerische Leistungen (z.B. von Statikern, Architekten, Garten- und Innenarchitekten, Vermessungs- und Bauingenieuren), Beförderungsleistungen einschließlich des Be- und Entladens, Abholen von Bauschutt, auch wenn der Auftrag (auf anschließende) Entsorgung des Bauschutts lautet, Vermietung von Geräten (Beistellung ohne Personal), sowie die Durchführung von Reparatur- und Wartungsarbeiten eines Baugeräts, auch wenn die Arbeiten auf der Baustelle erfolgen. Keine Bauleistungen sind auch die bloße Reinigung von Räumlichkeiten oder Flächen, z.B. von Fenstern, es sei denn, es handelt sich um eine Nebenleistung zu weiteren als Bauleistungen zu qualifizierenden Tätigkeiten. Die Bauendreinigung stellt ebenfalls keine Bauleistung dar. Zur weiteren Abgrenzung wird auf den beigefügten Erlass verwiesen.

Zum Übergang der Steuerschuld auf den Empfänger der Leistung kommt es, wenn Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der seinerseits mit der Erbringung dieser Bauleistungen beauftragt ist oder der seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt. Der Kreis der Unternehmer, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, ist in Anhang 4 des Erlasses näher eingegrenzt.

Ich beabsichtige die Angelegenheit in der USt 11/03 vom 24. bis 26.3.2003 mit Ihren Vertretern zu erörtern. Zur Vorbereitung der Erörterung bitte ich um vorbereitende Stellungnahmen bis spätestens 14.3.2003. Soweit Sie beabsichtigen, eine Erweiterung der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers für eine oder mehrere Branchen vorzuschlagen, mache ich auf Folgendes aufmerksam:

Eine Erweiterung der Steuerschuldnerschaft de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge