LfSt Niedersachsen, 24.1.2020, S 7427 c - 18 - St 183

Bezug: BMF vom 22.11.2019 – III C 5 – S 7427-c/19/10001 :002

Mit o. a. Schreiben vom 22. November 2019 hat das BMF mitgeteilt, dass die in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmer eine neue Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erhalten haben und verpflichtet sind, diese ab dem 1. Januar 2020 bei innergemeinschaftlichen Umsätzen zu verwenden. Die den niederländischen Einzelunternehmen bisher erteilte USt-IdNr. wird ab dem Zeitpunkt der Umstellung zum 1. Januar 2020 ungültig.

Die übrigen niederländischen USt-IdNr. sind von der Umstellung nicht betroffen und bleiben unverändert bestehen.

Das BMF weist in diesem Zusammenhang u. a. auf Folgendes hin:

 

1. Allgemeines

Ab dem 1. Januar 2020 müssen in Deutschland registrierte Unternehmer für alle innergemeinschaftlichen Umsätze mit einem in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmer grundsätzlich dessen neue – ab dem 1. Januar 2020 gültige – niederländische USt-IdNr. verwenden. Für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2019 ist die – vor der Umstellung – gültige USt-IdNr. zu verwenden. Soweit für bis zum 31. Dezember 2019 erbrachte Warenlieferungen oder sonstige Leistungen die Rechnungsstellung erst im Jahr 2020 erfolgt, kann in der Rechnung entweder die vor der Umstellung gültige oder die neue USt-IdNr. des in den Niederlanden registrierten Einzelunternehmers verwendet werden.

 

2. Bestätigungsverfahren (§ 18e UStG)

Bestätigungsanfragen nach § 18e UStG werden von den zuständigen niederländischen Behörden ab dem 1. Januar 2020 nur für die ab diesem Zeitpunkt gültigen USt-IdNr. bestätigt. Dagegen werden USt-IdNr., die bis zum 31. Dezember 2019 Gültigkeit hatten, ab dem 1. Januar 2020 von der niederländischen Verwaltung nicht mehr bestätigt.

 

3. Zusammenfassende Meldung (§ 18a UStG)

In der Zusammenfassenden Meldung (ZM) ist für Meldezeiträume ab Januar 2020 zwingend die neue – ab dem 1. Januar 2020 gültige – niederländische USt-IdNr. anzugeben. Andernfalls kommt es zu Beanstandungen gegenüber dem leistenden Unternehmer durch das Bundeszentralamt für Steuern und das zuständige Finanzamt hat zu prüfen, ob die vom leistenden Unternehmer in Anspruch genommene Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen und innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte zu versagen ist bzw. der leistende Unternehmer die innergemeinschaftlichen sonstigen Leistungen zu versteuern hat.

Ergänzend weise ich auf Folgendes hin:

  1. Auf der Internetseite des BZSt wurde am 19. Dezember 2019 zur Erteilung einer neuen USt-IdNr. durch die niederländische Zoll- und Steuerverwaltung an dort registrierte Einzelunternehmer ein Beitrag veröffentlicht. Der Beitrag ist eingestellt unter „Aktuelle Meldungen” des BZSt (https://www.bzst.de/DE/Home/home_node.html).
  2. Die niederländische Zoll- und Steuerverwaltung hält intern eine Verbindung zwischen der bisherigen und der ab dem 1. Januar 2020 gültigen niederländischen USt-IdNr. vor. Soweit entsprechende Informationen benötigt werden, kann das BZSt das niederländische CLO um Auskunft bitten. Die Historie zu einer bis zum 31. Dezember 2019 gültigen niederländischen USt-IdNr. steht grundsätzlich weiterhin zur Verfügung, ist aber nicht über das Dialogsystem USLO abrufbar. Entsprechende Anfragen können im Einzelfall an das BZSt gestellt werden.

Die Rundverfügung vom 12. Dezember 2019 – S 7427c – 18 – St 183 hebe ich hiermit auf.

 

Normenkette

EStG § 18a

EStG § 18e

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