BMF, 26.1.2007, IV A 2 - S 7058 - 26/06
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
I. Allgemeines
Gemäß dem am 25.4.2005 unterzeichneten Beitrittsvertrag treten die Republiken Bulgarien und Rumänien am 1.1.2007 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Beitrittsstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, vgl. Art. 299 Abs. 1 EG-Vertrag. Ab dem Tag des Beitritts haben die Beitrittsstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.
Aufgrund der Beitritte ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Gemeinschaft gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:
- § 1a UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb
- § 1b UStG: Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
- § 2a UStG: Fahrzeuglieferer
- § 3 Abs. 1a UStG: Umsatzsteuerliche Behandlung des Verbringens eines Gegenstandes des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet
- § 3 Abs. 6, 7 und 8 UStG: Ort der Lieferung
- § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c und Nr. 4, Abs. 3, 3a und 5 UStG: Ort der sonstigen Leistung
- § 3b UStG: Ort der Beförderungsleistungen und der damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen
- § 3c UStG: Ort der Lieferung in besonderen Fällen
- § 3d UStG: Ort des innergemeinschaftlichen Erwerbs
- § 3e UStG: Ort der Lieferung während einer Beförderung an Bord eines Schiffes, in einem Flugzeug oder in einer Eisenbahn
- § 3g UStG: Ort der Lieferung von Gas oder Elektrizität
- § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG: Steuerbefreiungen für Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Lieferungen
- § 4 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiungen für grenzüberschreitende Beförderungen und bestimmte sonstige Leistungen
- § 4 Nr. 4b UStG: Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferung von Gegenständen
- § 4b UStG: Steuerbefreiung beim innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
- § 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG: Steuerbefreiung bei der Einfuhr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung
- § 6 UStG: Ausfuhrlieferung
- § 6a UStG: Innergemeinschaftliche Lieferung
- § 7 UStG: Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
- § 14a UStG: Zusätzliche Pflichten bei der Ausstellung von Rechnungen in besonderen Fällen
- § 14b UStG: Aufbewahrung von Rechnungen
- § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG: Vorsteuerabzug für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen
- § 15 Abs. 3 UStG: Ausschluss vom Vorsteuerabzug
- § 16 Abs. 1a und § 18 Abs. 4c UStG: Elektronische Dienstleistungen
- § 16 Abs. 5 und § 18 Abs. 5 UStG: Beförderungseinzelbesteuerung
- § 16 Abs. 5a und § 18 Abs. 5a UStG: Fahrzeugeinzelbesteuerung
- § 18 Abs. 9 UStG: Vorsteuer-Vergütungsverfahren
- § 18a UStG: Zusammenfassende Meldung
- § 18b UStG: Gesonderte Erklärung innergemeinschaftlicher Lieferungen im Besteuerungsverfahren
- § 18e UStG: Bestätigungsverfahren
- § 22 Abs. 2 Nr. 7 UStG: Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie der darauf entfallenden Steuerbeträge
- § 22 Abs. 4a UStG: Aufzeichnung für Gegenstände, die vom Unternehmer zu seiner Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbracht werden
- § 22 Abs. 4b UStG: Aufzeichnung der Gegenstände, die der Unternehmer von einem im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer mit Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zur Ausführung einer sonstigen Leistung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 3 Buchst. c UStG erhält
- § 25 Abs. 2 UStG: Steuerbefreiung von Reiseleistungen
- § 25a UStG: Differenzbesteuerung
- § 25b UStG: Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
- § 1 UStDV: Sonderfälle des Orts der sonstigen Leistung
- §§ 8 bis 17 UStDV: Beleg- und buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
- §§ 17a bis 17c UStDV: Nachweise bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen.
Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehören Bulgarien und Rumänien ab dem Beitritt zum Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.
II. Im Einzelnen
1. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft
Ab dem 1.1.2007 umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch die Hoheitsgebiete Bulgariens und Rumäniens.
2. Erwerbsschwellen
Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch
- Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen,
- Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer entsprechend Art. 282 bis 292 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ABl EU 2006 Nr. L 347 S. 1 (bis zum 31.12.2006: Art. 24 der 6. EG-Richtlinie) nicht erhoben wird,
- Landwirte, die die Pauschalreg...
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