BMF, 26.1.2007, IV A 2 - S 7058 - 26/06

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

 

I. Allgemeines

Gemäß dem am 25.4.2005 unterzeichneten Beitrittsvertrag treten die Republiken Bulgarien und Rumänien am 1.1.2007 der Europäischen Union bei. Das Hoheitsgebiet der Beitrittsstaaten gehört ab diesem Zeitpunkt zu dem Gebiet der Europäischen Gemeinschaft, vgl. Art. 299 Abs. 1 EG-Vertrag. Ab dem Tag des Beitritts haben die Beitrittsstaaten das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ohne Übergangsfrist einzuführen. Dies gilt auch hinsichtlich der Bestimmungen über die umsatzsteuerliche Behandlung des innergemeinschaftlichen Waren- und Dienstleistungsverkehrs.

Aufgrund der Beitritte ergeben sich Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht. Nach mehreren Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung treten im grenzüberschreitenden Leistungsverkehr, je nachdem ob ein Staat zur Europäischen Gemeinschaft gehört oder nicht, unterschiedliche Besteuerungsfolgen ein. Das gilt insbesondere für:

Bei der Anwendung aller vorstehend aufgeführten Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes und der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung gehören Bulgarien und Rumänien ab dem Beitritt zum Gebiet der Europäischen Gemeinschaft.

 

II. Im Einzelnen

 

1. Gebiet der Europäischen Gemeinschaft

Ab dem 1.1.2007 umfasst das Gemeinschaftsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 1 UStG) auch die Hoheitsgebiete Bulgariens und Rumäniens.

 

2. Erwerbsschwellen

Ein innergemeinschaftlicher Erwerb durch

  • Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug ausführen,
  • Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer entsprechend Art. 282 bis 292 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ABl EU 2006 Nr. L 347 S. 1 (bis zum 31.12.2006: Art. 24 der 6. EG-Richtlinie) nicht erhoben wird,
  • Landwirte, die die Pauschalreg...

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