Nicht zuletzt bedingt dadurch, dass unter bestimmten Voraussetzungen auf die grundsätzliche Umsatzsteuerfreiheit von Grundstücksvermietungen verzichtet kann, sind bei Betriebskostenabrechnungen umsatzsteuerliche Aspekte zu beachten. Da die Finanzverwaltung den Nebenleistungsbegriff in Bezug auf Grundstücksvermietungen noch eher weit auslegt, werden Betriebskosten auch unter dem umsatzsteuerlichen Aspekt oft mit Nebenleistungen gleichgesetzt. Eine enge Auslegung des Nebenleistungsbegriffs infolge der EuGH-Entscheidung "WAM" würde dazu führen, dass insbesondere viele typische Versorgungsleistungen im Rahmen von Vermietungen als selbständige Hauptleistungen zu qualifizieren wären. Die Finanzverwaltung hat seit Veröffentlichung der "WAM"-Rechtsprechung im Jahre 2015 noch nicht mit einer entsprechenden Anpassung des Umsatzsteueranwendungserlasses reagiert und beruft sich u.a. darauf, dass sich das Urteil ausschließlich auf polnische Gegebenheiten beziehe, die sich von den nationalen Verhältnissen unterschieden.

Im Jahre 2021 wurde allerdings vermieterseitig zweimal auf FGebene erfolgreich auf die Anwendung der WAM-Rechtsprechung geklagt. Es ist nicht unwahrscheinlich, dass der BFH insoweit in den anhängigen Revisionen gegen die Verwaltungsmeinung entscheiden wird. In diesem Fall werden sich erhebliche administrative Mehraufwendungen ergeben. Zusätzlich wären bei Eigentümerwechseln einer vermieteten Immobilie Zwischenabrechnungen für jene Leistungen erforderlich, die dann umsatzsteuerlich eigenständig zu behandeln sind.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem UStB: Zu diesem Beitrag finden Sie die Lernerfolgskontrolle online bis zum 31.12.2022 unter www.otto-schmidt.de/15FAO

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge