OFD Cottbus, 16.08.2000, S 7303a - 2 - St 242

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Tätigkeiten, die ertragsteuerlich als Liebhaberei anzusehen sind, bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:

 

1. Unternehmereigenschaft

Nach § 2 Abs. 1 Satz 3 UStG ist gewerblich oder beruflich – als Voraussetzung für die Unternehmereigenschaft – jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht fehlt, Gewinn zu erzielen. Für die Annahme der Unternehmereigenschaft kommt es somit nicht darauf an, mit welchem Ergebnis eine Tätigkeit ausgeübt wird, sondern darauf, ob die Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs. 1 UStG erfüllt sind. Wenn die Nachhaltigkeit gegeben ist (vgl. hierzu Abschnitt 18 Abs. 2 UStR), kann nach geltendem Recht die Unternehmereigenschaft somit auch durch eine – aufgrund von Dauerverlusten – ertagsteuerlich als Liebhaberei eingestufte Tätigkeit erlangt werden. Artikel 4 der 6. EG-Richtlinie steht dem nicht entgegen. Mithin ist der Begriff der „wirtschaftlichen Tätigkeiten” im Sinne des Artikels 4 Abs. 1 der 6. EG-Richtlinie nicht dahingehend auszulegen, dass die Unternehmereigenschaft zu verneinen wäre, wenn auf Dauer gesehen keine Überschüsse (Gewinne) erzielt werden.

 

2. Vorsteuerabzug

a) Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG

Die Aufwendungen im Zusammenhang mit einer ertagsteuerlichen Liebhaberei fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG, sondern sind bereits aus den übergeordneten Gesichtspunkten des § 2 EStG ertragsteuerlich unbeachtlich. Das bedeutet aus umsatzsteuerlicher Sicht, dass die Vorsteuern aus Vorbezügen für sog. Liebhabereibetriebe nicht unter das Abzugsverbot des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG fallen.

b) Ausschluss des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7, Abs. 7 EStG

Bei Unternehmern, für die § 4 Abs. 5 EStG ertragsteuerlich keine Bedeutung hat, weil sie keinen Gewinn zu ermitteln haben, ist für Umsatzsteuerzwecke darauf abzustellen, ob die Aufwendungen ihrer Art nach unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Nr. 7 EStG fallen (vgl. Tz. 1.1 des BMF-Schreibens vom 5. November 1999 – IV D 1 – S 7314 – 48/99 -, BStBl I S. 964). Dies gilt auch für sog. Liebhabereibetriebe.

So ist das betrieblich veranlasste Halten von Reitpferden regelmäßig als „ähnlicher Zweck” im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG anzusehen. Deshalb ist die Vorsteuer aus den Anschaffung- und Unterhaltungskosten von Reitpferden grundsätzlich nicht abziehbar (§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Allerdings ist es in Fällen, in denen sich die unternehmerische Tätigkeit in der Pferdezucht und der Teilnahme an Pferderennen erschöpft, mit dem Sinn und Zweck des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG nicht vereinbar, den Vorsteuerabzug aus sämtlichen Vorbezügen für das Halten von Renn- und Zuchtpferden auszuschließen. Deshalb kann der Vorsteuerabzug in diesen (Ausnahme-) Fällen unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG in Anspruch genommen werden.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1 Satz 3 UStG;

§ 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG

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