Fiskalvertretung

 

(1) 1Fiskalvertretung ist die umsatzsteuerrechtliche Vertretung eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Vertretener). 2Der Fiskalvertreter hat gemäß § 22b Abs. 1 Satz 1 UStG die umsatzsteuerlichen Pflichten des Vertretenen – anders als ein Bevollmächtigter gemäß § 80 Abs. 1 AO – als eigene Pflichten zu erfüllen.

Befugnis zur Fiskalvertretung

 

(2) 1Zur Fiskalvertretung sind nach § 22a Abs. 2 UStG nur die in den §§ 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 4 Nr. 9 Buchstabe c StBerG bezeichneten Personen und Gesellschaften befugt. 2Zu den in § 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StBerG bezeichneten Personen und Gesellschaften gehören:

 

1.

Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer (§ 3 Satz 1 Nr. 1 StBerG),

 

2.

Berufsausübungsgesellschaften nach den §§ 49 und 50 des Steuerberatungsgesetzes und im Sinne der Bundesrechtsanwaltsordnung (§ 3 Satz 1 Nr. 2 StBerG),

 

3.

Gesellschaften nach § 44b Abs. 1 der Wirtschaftsprüferordnung, deren Gesellschafter oder Partner ausschließlich Wirtschaftsprüfer oder vereidigte Buchprüfer sind, sowie Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften (§ 3 Satz 1 Nr. 3 StBerG).

3Zu den in § 4 Nr. 9 Buchstabe c StBerG bezeichneten Unternehmen gehören unter den übrigen Voraussetzungen des Satzes 4:

 

a)

Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten leisten, § 4 Nr. 9 Buchstabe a in Verbindung mit Buchstabe c StBerG, und

 

b)

sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, § 4 Nr. 9 Buchstabe b in Verbindung mit Buchstabe c StBerG.

4Für die Unternehmen im Sinne des Satzes 3 müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

 

1.

die Unternehmen müssen Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten (z. B. im Zusammenhang mit der Zollbehandlung),

 

2.

sie müssen im Geltungsbereich des StBerG ansässig sein,

 

3.

sie dürfen nicht die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) in Anspruch nehmen und

 

4.

sie dürfen nicht nach § 22e UStG von der Fiskalvertretung ausgeschlossen sein.

Vertretener

 

(3) Für die Inanspruchnahme einer Fiskalvertretung im Sinne des UStG muss der Vertretene folgende Voraussetzungen erfüllen:

 

1.

er muss Unternehmer im Sinne des § 2 UStG sein,

 

2.

er darf weder im Inland (§ 1 Abs. 2 Satz 1 UStG), noch in einem der in § 1 Abs. 3 UStG genannten Gebiete seinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung haben,

 

3.

er darf im Inland ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen und darf nicht berechtigt sein, Vorsteuerbeträge geltend zu machen.

Bestellung des Fiskalvertreters

 

(4) 1Ein Fiskalvertreter kann zu Beginn oder im Laufe eines Besteuerungszeitraums bestellt werden. 2Der Vertretene hat die Möglichkeit, sich von mehreren Fiskalvertretern vertreten zu lassen und kann somit für mehrere Umsätze unterschiedliche Fiskalvertreter bevollmächtigen. 3In diesen Fällen gilt die Vertretung durch den jeweiligen Fiskalvertreter nur im Rahmen des Umfangs der erteilten Vollmacht nach Absatz 5. 4Endet die Fiskalvertretung, weil der Vertretene im weiteren Verlauf des Besteuerungszeitraums (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG) im Inland steuerpflichtige Umsätze ausführt oder berechtigt ist, Vorsteuerbeträge geltend zu machen (vgl. Absatz 8 Satz 3), kann der Vertretene nach Ablauf des Besteuerungszeitraums erneut einen Fiskalvertreter bestellen, wenn die Voraussetzungen dafür erneut vorliegen (vgl. Absatz 3).

 

(5) 1Der Fiskalvertreter hat seine Vertretungsbefugnis durch eine Vollmacht des Vertretenen nachzuweisen (vgl. § 22a Abs. 3 UStG). 2Diese Vollmacht ist vor Ausführung der steuerfreien Umsätze durch den Vertretenen zu erteilen. 3Sie kann formlos erfolgen und bedarf nicht zwingend der Schriftform. 4Auf Verlangen der Finanzbehörde ist die Vollmacht in entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 3 AO schriftlich oder elektronisch nachzuweisen. 5Ist die Vollmacht in einer Fremdsprache ausgestellt, ist auf Verlangen der Finanzbehörde eine beglaubigte Übersetzung beizufügen, vgl. § 87 Abs. 2 AO und AEAO zu § 87, Nr. 1.

Anwendungsfälle der Fiskalvertretung

 

(6) Zu den Umsätzen des Vertretenen im Sinne des § 22a Abs. 1 UStG gehören insbesondere:

 

a)

steuerfreie Einfuhren, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 UStG),

 

b)

steuerfreie innergemeinschaftliche Erwerbe, an die sich unmittelbar eine innergemeinschaftliche Lieferung anschließt (§ 4b Nr. 4 UStG),

 

c)

steuerfreie grenzüberschreitende Beförderungen von Gegenständen im Sinne des § 4 Nr. 3 UStG, sofern der Unternehmer keine Lieferungen oder sonstige Leistungen bezieht, für die er die Vorsteuer nach § 15 UStG abziehen kann.

Beispiel:

1Unternehmer S in der Schweiz liefert an einen in Dänemark ansässigen Kunden D eine Maschine. 2D hat die Maschine bei S mit den Lieferkonditionen "verzollt und versteuert" bestellt. 3Mit de...

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